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Art. 442.
Diie in den Art. 428 bis 458 den Justizbeamten und deren Dienern gedrohten
Strafen sind, wenn die dort bezeichneten strafbaren Handlungen von Verwaltungs=
beamten, Ortsvorstehern oder deren Dienern begangen worden, auch gegen diese zur
Anwendung zu bringen.
Art. 343.
II. Oer Postbeamten.
Postbeamte, welche der Post anvertraute Briefe, Pakete oder andere vberschlossene
Sachen, ohne Befehl des zuständigen Gerichtes oder ohne den Willen des Eigen-
thümers oder Desjenigen, an welchen solche adressirt sind, erbrechen oder wissentlich
zu diesem Zwecke unberechtigten Dritten überliefern, haben den Verlust der bürger-
lichen Ehren= und der Dienst-Rechte verwirkt.
Unterschlagung von Briefen, Paketen oder anderen Effecten durch die Postbe-
amten zieht jedenfalls Dienstentlassung nach sich, vorbehältlich der im Art. 347 an-
gedrohten Strafe.
Machen sich öffentliche Boten dieser Verbrechen schuldig, so trifft sie in dem
ersten Falle (Absatz 1 des gegenwärtigen Artikels) die bleibende, im zweiten (Ab-
—8 vorbehaͤltlich der Strafe des Art. 547, die zeitliche Entziehung ihrer Berech-
Art. 44.
III. Der Forsidiener.
Forfidiener, welche sich der Wilderei, der Verlehung des Jagdrechtes, eines
Lev oder Holz-Ercesses schuldig machen, sind, neben der an sich verwirkten Ahn-
runs mit Dienstentlassung, in schwereren Faͤllen mit der zeitlichen Entziehung oder
erluste der buͤrgerlichen Ehren= und der Dienst-Rechte, zu bestrafen.
* Haben dieselben die Verhinderung solcher Vergehen vorsählich unterlassen, so
Unninen die Strafbestimmungen des ersten Absahes des Art. 441, und, wenn die
it rlassung im Einverstaͤndnisse mit dem Thaͤter oder aus Parteilichkeit für den-
en Geschehen, die des zweiten Absatzes jenes Artikels, zur Anwendung.
buße en Forstdiener ihr Vesoldungoholz veräußern, so unterliegen sie einer Geld-
S don fünfundzwanzig bis zweihundert Gulden, bei einem Rückfalle aber der
trafe der Dienstentlassung.
16. *