Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1839. (16)

C) Gesetz, 
betreffend die Competenz der Gerichte zu Untersuchung und Bestrafung der im Strafgesetzbuche 
genannten Verbrechen und Vergeben. 
Wilheim, 
von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
In der Absicht, die Normen über die Zuständigkeir der Gerichte zu Untersuchung 
und Aburtheilung von Verbrechen und Vergehen mit den Bestimmungen des Stras- 
gesehbuches in Einklang zu bringen, verordnen und verfügen Wir, bio zu Erscheinung 
der definitiven Strafprozeßordnung, nach Anhdrung Unseres Geheimen Rathes 
und unter Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt: 
Art. 1. 
« Z’lståndigkeittset BezirksgerichtczuUntersuchung-vonVerbrechenundBkrgcksen. 
ie Untersuchung der im Strafgesetzbuche genannten strafbaren Handlungen steht 
igen Gerichte zu, in dessen Bezirk eine solche Handlung begangen worden. 
Ist das Verbrechen an einem Orte angefangen, an einem andern vollendet wor- 
so entscheidet der Ort der Vollendung. 
Art. 2. 
au Die Zustaͤndigkeit eines Gerichtes uͤber den Urheber eines Verbrechens begruͤndet 
ch die Zustaͤndigkeit uͤber den Gehuͤlfen und den Beguͤustiger desselben. 
Art. 3. 
bema sich Jemand mehrerer Verbrechen in verschiedenen Gerichtsbezirken schuldig 
shuld „so ist unter diesen Gerichten dasjenige, welches durch die gegen den Ange- 
igten erlassene Ladung oder durch Verhaftung desselben den Uebrigen zuvorge- 
" als das zuständige anzusehen. 
Gra In gleicher Weise entscheidet das Zuvorkommen, wenn ein Verbrechen auf der 
nze mehrerer Gerichtsbezirke begangen worden ist. 
demjen 
den, 
rommen, 
17*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.