Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1839. (16)

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zu bringen waͤre, ohne von dem Angeschuldigten oder dessen Vertheidiger aufgefordert 
zu seyn, von Amtswegen dahin zu wirken, die Bestätigung hierüber amtlich zu erlangen. 
Zum Arr. 15 (Ständische Ausgabe des Entwurfes Art. 102). Den Gerichten 
sey anheimgegeben, in einem solchen Falle bei dem K. Justiz-Ministerium den Antrag 
von Amtswegen zu stellen — auf Verwandlung der zeitlichen Zuchthausstrafe in 
Freibeitsstrafe auf einer Festung oder in einer ihr gleichgestellten, selbstständigen 
Anstalt im Wege der Gnade. 
Zum Art. 177 (Arr. 166 des Entwurfes). Unter der Gewalt an Sachen werbe 
nur eine solche verstanden, welche mit dem Thatbestande des Aufruhrs in Beziehung stehe. 
Zum Art. 185 (Art. 184 des Entwurfes). Unter dem Ausdrucke „Drohungen“ 
werden in diesem Artikel nicht blos Drohungen mit Gewalt verstanden. 
Zum Art. 199 (Axrt. 188 des Entwurfer). On der Strafe der Jaunerei sey auch 
die Strafe des Rückfalles in die Verbrechen des Raubes oder Diebstahles mit Waffen 
egriffen. „ 
Zu Art. 228 und 229 (Art. 217 und 218 des Entwurfes). Die in diesen Ar- 
ükeln festgesesten Strafen sollen nur dann Anwendung finden, wenn die meineidig 
wörenden im Allgemsinen davon Kenntniß hatten, wegen welcher Verbrechen die 
ngeschuldigten in Untersuchung sich befinden. 
de Zum Art. 233 (Art. 266 des Entwurfes). Durch die hinsichtlich der Bestrafung 
er Ehrenkraͤnkung gefaßten Beschluͤsse wolle man der Frage in Betreff der Competenz 
der Gerichte und der Polizeibehörden bei Injurien nicht präjudiciren, so daß die 
Möglichkeit von Aenderungsvorschlägen bei der Verathung über jene Competenzfrage 
im Allgemeinen nicht ausgeschlossen sey. 
Zum Art. 284 (Art. 267 des Entwurfes). 
Zu Ziffer 2. Vei einer Privatbeleidigung gegen einen Beamten gebe die amt- 
liche Eigenschaft desselben einen Erschwerungsgrund nicht ab. 
2) Der Sas, daß leichtere, ohne Vorbedacht verübte Thätlichkeiten der Ziffer à mit 
Geldbußen bis zu fünfundzwanzig Gulden bestraft werden können, sey auf die 
in dem einunddreißigsten Verichte der Commission der Kammer der Abgeord- 
neten S. 18 herausgehobenen, von einem Dienstherrn gegen einen seiner Dienst- 
boten oder Arbeiter verübten leichten Realinjurien und diesen ähnliche Fälle. 
zu beschränken. 
Au##um Art. 363 (Art. 344 des Entwurses). Dem Worte „notorisch“ in dieseni 
zeel sep der prägnayte Sinn des juridischen Sprachgebrauches zu unterstellen. 
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