Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1839. (16)

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Zum Art. 177 (Art. 166 des Entwurfes). Die hier von beiden Kammern aus- 
gedrückte Voraussetzung wird als richtig zugegeben. 
Zu den Art. 195, 199, 223, 229 und 283 (Art. 184, 188, 217, 213 und 266 
des Entwurfes). Wie zum Arr. 177. - 
Zum Art. 284 (Art. 267 des Entwurfes). 
1) Wenn ihr bei den Beschlüssen zur Ziffer 2 dieses Artikels von der Voraussehung 
ausgegangen seyd, daß bei einer Privatbeleidigung gegen einen Beamten die amt- 
liche Eigenschaft desselben einen Erschwerungsgrund nicht abgebe, so mag dieses 
im Allgemeinen zugegeben werden. Indeß wird bei Aburtheilung solcher 
Fälle der Richter die Frage sich immer vorlegen müssen: ob nicht nach Beschaffen" 
heit der zwischen dem Bekeidiger und dem beleidigten Béamten obwaltenden 
besonderen Verhältnisse der Thäter dem Leßteren „besondere Achtung oder 
Ehrerbietung schuldig sey?“ — und zutreffenden Falles die Strafbestimmung 
der Ziffer 2 dieses Artikels (284) im Auge zu behalten haben. » 
2) Gegen die hinsichtlich der leichteren Faͤlle der Ziffer 4 ausgedruͤckte Voraussetzung 
finden Wir nichts zu erinnern. 
Zum Art. 365 (Art. 344 des Entwurfes). Wie zum Art. 177. 
B. In Hinsicht des Gesetzes uͤber die Competenz der Gerichte wird der von 
euch zum Art. 7 ausgedrückten Voraussehung entsprochen. 
Zur Beglaubigung, 
der Kanzlei-Direktor des k. Geheimen Raths: 
ünzler. 
II. Verfügungen der Departements. 
Des Justiz-Departements. 
Des Justiz-Ministerium: 
Verfügung, betreffend die Bekanntmachung einer vergleichenden Uebersicht der Ziffern der Artikel n- 
dem Scrafgesetzes-Entwurfe nach den ständischen Beschlüssen und in dem verabschiedeten Stra 
gesetzbuche. 
Behufs der Erleichterung des gegenseitigen Nachschlagens wird hiermit die unter 
Lit. A. beifolgende vergleichende Uebersicht derjenigen Ziffern sämrlicher Artikel, welche 
einerseits in dem nach den ständischen Beschlüssen festgestellten Strafgesetes-Entwurfe 
und andererseits in dem verabschiedeten Strafgesebuche (Nro. I. Lil. A hievor) be 
griffen sind, zur aligemeinen Kenmtniß gebracht. 
Stuttgart den 1. März 1839. Schwab. 
  
Gedruckt bei G. Hasselbrink.
	        
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