Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1839. (16)

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Naturrecht und Geschichte desselben, unter Verweisung auf Gros Lehrbuch 
der philosophischen Rechtswissenschaft, fünfmal von 5—4 Uhr Prof, Dr. Hepp. 
Die Institutionen des römischen Rechts nach seinem Lehrbuch, zwelte 
Ausgabe, sechsmal wöchentlich don 11—12 Uhr Prof. Dr. Lang. 
Aeußere Geschichte des rdmischen Rechts dreimal wöchentlich von 2—3 
oder von 8—9 Uhr Derselbe. 
Prof. Dr. Mayer die innere Geschichte des römischen Rechts in vier bis fünf 
Stunden drei bis viermal von 9—10 und einmal von 11—12 Uhr. 
Den ersten Theik der Pandekten krägt' vor in zehn wöchentlichen Stunden 
fünfmal von 11—12 und fünfmal von 5—6 Uhr Derselbe. 
Römisches Familien= und Erbrecht sechsmal wöchentlich um 9 Uhr, ein“ 
mal um 4 Uhr nach Mühlenbruch, Prof. Dr. #. Schrader. 
Derselbe wird ein exegetisches Kollegium über Römisches Recht 
fün smal wöchentlich um drei Uhr, Donnerstags um 7 Uhr Morgens halten. 
Schriftliche Uebungen über Fragen des gemeinen Cidbilrechts wird 
Prof. IDr. Lang leiten in wöchentlichen zwei Stunden. 
Den zweiten Theil des deutschen Privatrecht#e#s (Handels= und Lehemn“ 
Recht), in Verbindung mit den Abweichungen des württembergischen Rechts, na 
Eithhörn= fünfmal wöchentlich um 10 Uhr Proß Dr. Reyscher. 
Das gemeine deutsche und württembergische Lehenrecht, mit Ein“ 
schluß der Lehre von den lehenbaren Bauergütern, nach selnem Grundrisse und **r 
Beiziohung von! Eichhorns Einkeitung in das Deutschk Prioatrecht, vierte Ausgabe, 
zunächst bis zur Eroͤffnung der Vorlesung: des Prof. Dr. Echeurlen uͤber Kirchen- 
recht, dreimal in 1dder Woche von 8—9 Uhr Prof. Dr Michaelis. 
Das Handelsrecht sammt dem deutschen und dem- wärttembergischer 
Wechs elrecht, Vach seinem Grundrisse, und unter Beruͤcksichtigung der Lehtbücher 
von Eichhorn und. Mittertnaier, zunächst bis zur-Erafnung der Vorlesung des Prof 
Scheurlen, dreimal wöchentlich von 8—9 Uhr Dexrselbes. 
Das württembergische Privatrecht nach seinem Lehrbuche sechsmal in 
der Woche Morgens um 7 Uhr Prof. He. Reyschkt. 
Das Recht des beutschen Bun biesl sammit · de vollstaͤndigon Darstelliig des 
deutschen und wuͤrttembergischen? Staalsrethts titichl *2
	        
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