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III. Privat-Veschaͤlhalterei.
S. 15.
Zur Privat-Beschälhalterei wird die Ermächtigung durch ein Patent erfordert.
Letteres ist der Land-Oberstallmeister zu ertheilen befugt; findet er aber An-
stand dabei, so hat er die Sache an die Landgestüts-Commission zu bringen, welche
darüber zu entscheiden und zu diesem Behuf nach Umständen eine anderweitige Unter“
suchung des Hengstes anzuordnen hat.
K. 16.
Die Ertheilung des Patents seht voraus,
1) daß der Empfänger nach obrigkeitlichem Zeugniß nicht ohne Vermögen sey,
und die Behandlung der Pferde selbst verstehe oder hiefür befähigte Knechte
unterhalte;
2) daß der Hengst, für welchen das Patent gelten soll, nicht unter vier Jahren
alt sey und kbeine erblichen Fehler habe.
K. 17.
Oie Brauchbarkeit des Hengstes zur Zucht hat der Land-Oberstallmeister, dem er
zu dem Ende bei der Beschäl-Regulirung vorgeführt wird, in Gegenwart des Be-
zirks-Polizeibeamten, oder außerhalb eines Bezirksamtssißes des Orts-Vorstehers,
und unter Beiziehung des Oberamts-Thierarztes, oder in dessen Ermanglung eines
anderen geprüften Thierarztes zu untersuchen.
Dem für tüchtig erkannten Hengst wird, so fern die Ausstellung des Patents
an dessen Besißer keinem sonstigen Anstand unterliegt, ein Hirschhornzeichen aufge“
brannt.
Ueber die Verhandlung ist ein von den obgenannten Personen zu unterzeichnen“
des Protokoll aufzunehmen.
Uebrigens bleibt es den Hengstbesißern unbenommen, bei der Landgestüts-Com“
mission die Bitte anzubringen, daß ihre Hengste vor oder nach der Beschäl-Reguli-
rung entweder zu Stuttgart durch die technischen Mitglieder jener Commission, oder
auf einem Land-Gestütshof von dem dortigen Gestüts-Beamten und Thierarzte, oder
auch an anderen Orten durch, von der Commission zu bezeichnende Techniker, unter“
sucht werden mögen.