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g. 8.
Wiederholte Prüfung.
Candidaten, welche bei der Prüfung nicht bestanden sind, werden erst nach Ab-
lauf eines Jahres zu einer neuen Prüfung, und zwar nur dann zugelassen, wenn
sie darzuthun vermögen, daß sie innerhalb dieser Zeit weiteren Unterrlcht in diesem
Fache erhalten haben. Die Prüfung findet bei derselben Behöbrde statt, welche die
frühere vollzogen hatte.
g. 9.
Befugnisse der Geburtshelfer.
a) Je nach der Klasse des ärztlichen Personals, dem sle angehören.
Denjenigen Candidaten, welche die Prüfung mit gutem Erfolg erstanden haben
wird ein von den Eraminatoren unterzeichnetes, wie bisher von dem Vorstande der
Prüfungs- Behörde beglaubigtes Zeugniß ausgestellt. Durch dieses Zeugniß wird ein
Candidat zur Ausübung der gesammten Geburtshülfe, namentlich den in der ½%
dirten Medicinal-Taxe Lon 1350, Abschnitt II. I.it. C. (Reg. Bl. von 4850 S. 119
bezeichneten Verrichtungen befähigt.
Geburtshelfer, welche nicht der Klasse der innerlichen Aerzte angehdren, sind
zur Abreichung innerlicher Arzneimittel an Gebaͤrende, Woͤchnerinnen und Neuge-
borne in so weit ermaͤchtigt, als gefaͤhrliche Zufaͤlle oder sonst dringliche Umstaͤnde-
die waͤhrend der Geburt selbst oder unmittelbar nach derselben eintreten, sol
noͤthig machen; sie sind jedoch zur unverweilten Beiziehung oder Einholung des Rath-
eines Arztes verpflichtet, wenn die eingetretenen Zufaͤlle entweder wegen der beson
deren körperlichen Umst.inde oder wirklicher Krankheit der Gebärenden, eder au
durch ihre Heftigkeit, ungewöhnlich lange Dauer und dergleichen, den Fall bedenklich
und die Vehandlung schwieriger machen.
Auch sind die zur Klasse der Wundaͤrzte zweiter Abtheilung gehoͤrigen Geburn,
helfer streng verbunden, in höchst schwierigen oder außerordentliche Hülfsleitung
fordernden Geburtsfällen, namentlich aber in solchen, in welchen es sich um Oper“
tionen mit scharfen oder schneidenden Instrumenten handelt (Perforationen, Zerstu ide
lung, Einschneidung des Muttermunds und dergleichen), wenn irgend auf dem