Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1839. (16)

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zug der Hülfeleistung nicht entschiedene Lebensgefahr der Kreißenden oder des Kin- 
des hafter, so bald sie den Stand der Sache erkannt haben, einen Geburtshelfer, 
der Arzt oder Wundarzt erster Abtheilung ist, zur Berathung und unmittelbaren 
Mitwirkung beizuziehen. 
K. 10. 
b) Je nach der gereifteren Ersuhrung. 
Angehende Geburtshelfer haben in besonders schwierigen und gefährlichen Geburts- 
fällen einen anderen erfahrenen Geburtshelfer zu Rath und Hülfe zu rufen. 
§. 11. 
Fortwährende Beaussichtigung der Geburtöhelfer. 
In den vorgeschriebenen, jedes Jahr einzusendenden Geburts-Tabellen hat jeder 
angehende Geburtshelfer die ersten fünfzehn Geburtsfälle, in welchen er künstliche 
Lülse geleister har, nach dan in jenen Tabellen bezeichneten Gesichtspunkten und 
hoch den den einzelnen Fall begleitenden besonderen Umständen so gründlich und um- 
fassend einzutragen, daß daraus sein Verfahren im Einzelnen richtig entnommen und 
auf den Grund seiner dießfälligen Darstellung seine praktische Fähigkeit beurtheilt 
werden bann. 
K. 12. 
Fortsetzung. 
Derjenige Geburtshelfer, welcher, sey es wegen auffallend unglücklichen Erfolgs 
Ausübung seiner Kunst, oder urgen länger dauernden Mangels an Beschäftigung 
lerin, oder aus anderen zureichenden Gründen Veranlassung zu der Vermuthung 
gibt, wesentliche, mit gedeihlicher Ausuͤbung der Geburtshuͤlfe unvereinbare Ruͤck! 
shritte in seinen Kenntnissen oder seiner technischen Uebung gemacht zu haben, wird 
Aner wiederholten Prüfung in der Geburtshülfe bei dem Medicinal-Collegium unter- 
hafen, und bei ungünstigem Ergebnisse derselben wird ihm das Recht zu fernerer 
üsübung leßterer entzogen. 
tha Diese Entziehung findet auch ohne vorherige Peüfung statt, wenn hinreichende 
ssächliche Beweise jener Rückschritte vorliegen. 
in
	        
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