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verbunden ist, und zu Tilgung seiner vor Anlegung des Sequesters kontrahirten
Schulden, stattfinden. Der Ueberschuß gehört zu seinem künftigen Nachlasse.
Die übrigen Mitglieder der fürstlichen Familie sind in peinlichen Fällen dem
gewöhnlichen befreiten Gerichtsstande unterworfen.
K. 10.
Die nach den Grundsäten der frühern deutschen Verfassung noch bestehenden
Familien-Verträge des fürstlichen Hauses bleiben aufrecht erhalten, und alle bisher
dagegen erlassenen Verfügungen sollen für künftige Fälle, nicht weiter anwendbar seyn.
In Gemäßheit derselben kann das Haupt der Familie über seine Güter= und
Familien-Verhältnisse verbindliche Verfügungen treffen, welche dem Souverain vor-
gelegt werden müssen, worauf sie, so weit sie nichto gegen die bestehende Verfassung
enthalten, durch die obersten Landesstellen zur allgemeinen Kenntniß und Nachachtung
gebracht werden.
K. 11.
Die Vormundschaften der fürstlichen Familien-Glieder können von dem Haupte
des Hauses bestellt werden.
Ist dasselbe dabei betheiligt, und ein Vormund oder Curator von Obrigkeits wegen
aufzustellen, so geschiehe dieses durch das Kreis-Gericht des einschlägigen Regierungs-
Bezirks, mit Vorbehalt des Rekurses an den Pupillen-Senat Unseres Ober-
Tribunals.
In beiden Fällen sind die letzten Willens-Verordnungen des Vaters, die Fa-
milien-Gesetze und in deren Ermanglung die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften,
mit vorzüglicher Rücksicht auf Ebenbürtigkeit des zu wählenden Vormundes, zu
beobachten.
Die Aufsicht über die fürstlichen Vormundschaften wird dem Pupillen-Senate
des einschlägigen Königlichen Kreis-Gerichtshofs vorbehalten, zu welchem Ende der-
selbe jedesmal von der getroffenen Anordnung einer Vormundschaft in Kenntniß zu
sehen ist.
K. 12.
Der Fürst genießt für sich und seine Familie die Befreiung von aller Militär=
Pflichtigkeit.