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Polizei-Verwaltung.
K. 18.
Da der Fürst bereits auch seine Entsagung auf die Polizei-Verwaltung erklärt
hat, so tritt derselbe, unter Festsesung der in der Beilage ll. bezeichneten Purification
der fürstlichen Besizungen nach Gemeindebezirken für diesen Zweck, in folgende Be-
fugnisse ein:
a) innerhalb seiner Schlbsser und der in dem Umkreise derselben liegenden Hof-
gäter, so wie der nach vorgängiger Lokal-Untersuchung näher zu bezeichnen-
den Hofgärten und Parks hat er das Recht der niederen Polizei mit der
Befugniß, Strafen bis auf einen kleinen Frevel anzusehen und den Betrag
für sich einzuziehen.
Er ist jedoch hinsichtlich der Ausübung dieses Rechts Unserer vorge-
setzten K. Kreis-Regierung verantwortlich und deren Aufsicht unmittelbar
unterworfen, auch steht dem Gestraften gegen die Straf Ansätze 2c. die Be-
rufung an jene Stelle offen.
In Beziehung auf die Feuerpolizei sind seine Wohnungen der Visitation
der Ober-Feuerschau unterworfen, welche ihm über die erfundenen Mängel
einen Auszug aus dem Visitations-Protokoll mitzutheilen, und, wenn densel-
ben nicht in gehbriger Zeit abgeholfen wird, eine Anzeige bei Unserer
vorgesehten K. Kreisregierung zu veranlassen hat;
b) hat er die Befugniß, den Vogt-Ruggerichten, kden Kirchen-, Schul= und
Medicinal-Visitationen, so wie der Abhör der Gemeinde= und Stiftungs-=
Rechnungen selbst, oder durch seinen Beamten, jedoch ohne einige Kosten-
aufrechnung, anzuwohnen; auch soll ihm von allen auf die gedachten Gegen-
stände sich lbeziehenden Verfügungen, wenn er im Orte gegenwäriig ist,
oder seinem im Orte anwesenden Beamten, vor der Vollziehung Rachricht
ertheilt werden;
o) steht ihm, mit alleiniger Ausnahme des Gemeinde-Bezirks Ennabeuren, das
Ernennungsrecht der Ortsvorsteher in so weit zu, als solches gesetlich Un-
seren K. Regierungs-Behörden zukommt oder künftig zukommen wird;