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d) bei jeder Annahme eines neuen Bürgers oder Beisitzers soll mit dem Fürsten
oder dessen Beamten Röücksprache genommen werden. Auch sind die Erin-
nerungen desselben gehörig zu berücksichtigen, oder sofern dieses Anstand
findet und auf dem fürstlicher Seits erhobenen Widerspruche beharrt wird,
Unserer höheren Königlichen Behörde zur Entscheidung vorzulegen.
Ebenso ist Niemand in den Schuß aufzunehmen, ohne daß vorher der Fürst
oder dessen Beamter in gleicher Weise um seine Erklärung vernommen ware.
IV. Aufsicht in Kirchen= und Schulsachen, auch über milde Stiftungen.
K. 19.
Der Verzicht auf die Ausübung derselben ist in dem Verzicht auf die Polizei=
Verwaltung begriffen, unbeschadet der Verwaltungs= und Aufsichts-Befugnisse, welche
dem fürstlichen Hause über die Fürstenbergischen Landesstiftungen, namentlich den
allgemeinen Hospitalsonds und Hebammen-Unterrichtsfonds, unter der Ober-Aufsicht
der Staatsbehörden bisher zugestanden sind.
K. 20.
Die Zwecke der Stiftungen sollen auf keine Weise geändert werden.
g. 21.
Dem Fürsten werden für seine Person und Familie die Privat-Trauungen,
Taufen, Confirmationen rc. in seinen Schlössern im Allgemeinen, und ohne sie an
sedesmalige Dispensations-Einholung zu binden, frei gegeben.
K. 22.
Das Patronat-Recht wird dem Fürsten, wo und wie er solches hergebracht hat,
belassen.
Das Kirchengebet für den Kirchenpatron verbleibt in der hergebrachten Art.
Das Recht, die Schullehrer zu nominiren und zu präsentiren, wird von dem
Fürsten, wo und wie er es heegebracht hat, ausgeübt.
Hinsichtlich der Befugniß des Fürsten zu Besehung seiner Patronatdienste mit
Angehbrigen seiner auswärtigen Besihungen bleibt es bei dem §. 4 Unserer Er-
klärung vom 15. Juli 1821 (Reg. Bl. S. 493).