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V. Forst-Gerichtsbarkeit und Forst-Verwaltung.
G. 25.
Nach Verzichtleistung des Fürsten auf die Forst-Gerichtsbarkelt, d. h. auf das
mit der Forst= und Jagd-Polizel verbundene Strafrecht, so wie auf die Forst-Polizei
in den innerhalb seiner Besitzungen liegenden Gemeinde-, Stiftungs= und Privat=
Waldungen steht dem Föürsten nur noch die Forstberwaltung und Forst= und Jagd-
Polizei in seinen eigenthümlichen Waldungen zu.
g. 24.
Es wird dem Fürsten gestattet, für die Ausübung dieser Gerechtsame Forst-
verwalter und Revierfdrster anzustellen, deren Annahme und Entlassung einzig von
den Bestimmungen des Dienst-Contrakts abhängig ist.
Der im Verhältnisse von Pridatdienern stehende fürstliche Forstverwalter it gleich
Unsern Oberförstern, Unsern höheren Forstbehdrden unmittelbar untergeordnet.
Dem Fürsten bleibt bei der Ausübung seiner Forst= und Jagd-Gerechtsame durch
Privatdiener freigestellt, seine Forstoerwaltung mit der Rentenverwaltung zu verbinden.
« H.25.
Sowohl bei Ausübung der vorgebachten Gerechtsame, als auch in Ansehung der
zum Behufe des Waldschubes zu treffenden Vorkehrungen hat sich die fürstliche Forst-
behörde nach den bestehenden oder künftig zu ertheilenden Gesehen und Verordnungen
genau zu achten.
Die Verpflichtung des fürstlichen Forsipersonals, welche namentlich auf die
Landesgesetze auszudehnen ist, geschieht von den betreffenden Königlichen Forsibehdrden,
und zwar bei einem Forstverwalter von der Kdniglichen Kreis-Finanzkaimmer, bei einem
Revierförster und den übrigen für das Ferst= und Jagdwesen angestellten Personen
vom Koniglichen Oberfdrster.
. 26.
Die Oberaufsicht Unserer hoͤheren Forstbehoͤrden (fruͤher des Forstraths,
nun der Kreis-Finanzkammer) erstreckt sich auch auf die fürstlichen Forstbehörden,
welche die Verbindlichkeit haben, jenen alle geforderten Nachrichten pünkrlich zu
ertheilen. «
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