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Die Einsendung der fruͤher vorgeschriebenen Holzberichte kann jedoch fuͤr die
Zukunft unterbleiben.
Insofern die Unseren höheren Ferstbehörden zustehende Oberaussicht eine
Lokal-Untersuchung in den fürstlichen eigenen Waldungen erfordern sollte, kann dieselbe
in deren Auftrag nur durch einen Königlichen Oberförster oder durch dessen gesehlichen
Stellvertreter, oder durch einen von Unseren höheren, für den besonderen Fall zu-
ständigen Behörden besonders beauftragten Commissär, mit Zuziehung der fürstlichen
Forstbehdrden, vorgenommen werden.
Für die oberforsteiliche Aufsicht hat der Fürst aus seinen Waldungen unter
keinem Titel etwas zu entrichten.
K. 27.
Waldreutungen sind dem Fürsten in seinen eigenthümlichen Waldungen eben so
wenig, als andern Staats-Angehbrigen, ohne besondere Legitimation der zuständigen
Staatsbehbrde, erlaubt.
K. 28.
Die von Unseren Forstämtern wegen Beeinträchtigung des Wald-Eigenthums.
und der Waldkultur in deu eigenthümlichen fürstlichen Waldungen angeseßten
Strafen hat der Fürst wie bisher zu beziehen.
K. 29.
Dem Fürsten wird gestattet, seinen Forstbeamten dieselben Titel zu geben, die
von Unseren Königlichen Dienern des entsprechenden Dienstgrades geföhrt werden.
VI. Eigenthums= und grundherrliche Rechte.
. 50.
Dem fürstlichen Hause werden in Rücksicht seiner mit ihm unter die Königliche
Staatshoheit übergegangenen Besitungen alle diejenigen Rechte und Vorzüge zuge-
sicherr, welche aus deren Eigenthum und dessen ungestörtem Genusse herrühren, und
nicht zu der Staats gewalt und den hoͤheren Regierungs-Rechten gehören.
Die Ausscheidung der landesherrlichen von den fürstlichen Gefällen und Ein“
bünften und die damit in Verbindung stehende Abtheilung der Schulden und Diener