Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1839. (16)

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b) von der Bestäurung der eheinals steuerfrii gewesenen Schloͤsser und- der/ mil 
Ausschluß der Maierei-Gebäude, dazu gehbdrigen Gebäude, auch. Schloß- 
gärten und Parks, deren Grenzen bei der Vollzichung genau bestimmt 
werden sollen, 
zugesichert. 
Im Uebrigen ist der Fürst in Folge des K. 21 der Verfassangs-Urkunde zu einer 
gleichen Theilnahme an allen verfassungsmäßig ausgeschriebenen und erhobenen 
allgemeinen Landes-Anlagen verbunden. 
g. 35. 
Der Fuͤrst ist allen Gesehen in Betreff der indirekten Abgaben runterworfen 
wenn derselbe jedoch im Königreiche wohnt, und er aus dem Auslande Consumtibilien 
für die Bedürfnisse seiner Oekonomie einführt, so soll in Ansehung der hiefür schul- 
digen Zoll-Abgaben eine billige Aversal-Uebereinkunst mit ihm getroffen werden. 
K. 36. 
Der Füörst hat an allem Militär-Aufwande, namentlich an den mit Geld auszu- 
gleichenden Quartiers= und Militär-Transportbosten, ohne Rücksicht, ob diese ein Ge- 
genstand einer allgemeinen Landes-, oder nur einer Oberamts-Vergleichung sind, seinen 
Antheil in Gemäßheit der jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen zu übernehmen. 
Bei Natural-Requisitionen bleibt es seiner Willkühr übersassen, ob er seinen 
Antheil selbst abliefern, oder an Akkorden, welche von den Oberamts-Vorsiehern ge- 
troffen werden, Theil nehmen will. 
K. 37.O 
Der Fürst hat von seinen ehemals steuerfrei gewesenen Besitngen weder zu 
den eigentlichen Amts-Körperschafts= und Gemeinbe-Lasten, worunter diejentgen Lasten 
der Art verstanden werden, welche den Amts- Körperschafts- und Gemeinde-Verband, 
an dem die Standesherren keinen Antheil nehmen, an sich betreffen, noch zu den ohne 
seine Theilnahme gemachten Amts= und Commun-Schulden einen Beitrag zu leisten. 
Der Antheil desselben an den hierunter nicht begriffenen, in Verbindung mit den 
Amts-Körperschaften zu tragenben Leistilllgen soll ihm stets besonders ausgefchieden 
und bekannt gemacht werden, ohne daß die von den Oberamts-Vorstehern wegen der
	        
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