Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1839. (16)

408 
+. 1. 
Die Vorschriften, wornach bei dem Verkauf von Rindvieh, Ziegen und Schweinen 
jedem auswärtigen Käufer eine obrigkeitliche Urkunde über den Gesundheitszustand 
der betreffenden Viehgattung am Orte des Verkaufs ausgestellt werden soll, treten 
vom 1. Juli d. J. an außer Kraft. 
Dabei bleiben jedoch für Fälle einer außerordentlichen Gefährdung des Gesund- 
heitszustandes jener Hausthiere besondere Anordnungen vorbehalten. 
g. 2. 
Die Schultheißen und Gemeinderaͤthe haben sich stets angelegen seyn zu lassen- 
die Vieh= und Fleischschau-Behörden der Gemeinden zu wirksamer Ausübung ihrer 
Obliegenheiten und insbesondere zur beständigen Aufmerksamkeit auf di aus anderen 
Orten hereinkommenden Viehstücke, so wie auf den Gesundheitezustand des Viehe 
überhaupt zu veranlassen. 
+ 3. 
Die Vorschriften 
wegen des Verkaufs und Schlachtens und wegen der Controle des 
der Milchkälber (Verordnung vom 16. Mai 1807 und vom 1. September 16 
Reg. Bl. von 1307, S. 149, und von 1810, S. 570), 
wegen der Wander= und Gesundheits-Urkunden für Schafe (Veror 6 
vom 11. Juli 1827, Reg. Bl. S. 309 ff., Geseh Lom 9. April 1828, Ar#.1° 
und Verordnung vom 1.. April 1828, Reg. Bl. S. 188 fl.), und Ge- 
wegen der Hauptmängel der Hausthiere und deren Gewährleistuy#g 
neral-Reseript vom 17. Februar 1767) 
bleiben in Gültigkeit. 
allters 
dnimng 
Unser Ministerium des Innern ist mit der Vollziehung dieser Perordnung 
beauftragt. „Q 
Gegeben, Stuttgart den 5. Juni 1839. 
Wilheilm. 
Der provisorische Chef des Departements des Innern: 
Geheimer Rath Schlaper. bönig“, 
Auf Befehl des N“ 
Der Staats-Sekrekar: 
Bellnagel-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.