Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1839. (16)

437 
Tac) Von den Wirthschafts-Abgaben wird die Ausschank-Abgabe vom Wein, Obst- 
most und Essig (Wirthschafts -Abgabengeseh vom 9. Juli 1827, Art. 3, 20 
und 42) von bisherigen 134 Procent mit dem 1. Oktober 1839 auf 10 Pro- 
cent des Ausschank-Erlöses, also um ein Viertheil des bisherigen Vetraas, 
herabgesetzt, die Fabrikations-Abgabe vom Essig aber, welcher aus andern 
Stoffen als aus Malz bereiret wird (zweiter Absatz des Art 31 jenes Ge- 
setzes), mit demselben Zeitpunkte ganz erlassen. 
4) Von den Sporteln wird die, in dem zum Sportelgeseh vom 25. Juni 1828 
gehdrigen Tarif, bestimmte, Abgabe für „Vieh-Urkunden, von z kr. für jede“ 
nicht mehr eingezogen. (Verordnung vom 5. Juni 1839.) 
Art. 5. 
Von dem (auf den 30. Juni 1858 nach dem wirklichen Werth zu 5,516, 158 fl. 
. r. berechneten) Vermögen der Restverwaltung erhalten 1,670,000 fl. die Be- 
demmung, zunächst, als Anlehen an den Gefäll-Ablösungsfonds, diesem zu Deckung 
tob Vorschuͤsse zu dienen, welche er nach den Abloͤsungsgesetzen vom 27. und 28. Ok- 
1836 den Berechtigten auf zielerweisen Wiederersatz von den Pflichtigen zu 
en hat. 
. Von diesem nach Eingang von den Pflichtigen, samt vierprocentigen Zinsen vom 
Juli 1839 an, zu erstattenden Anlehenskapital werden als Ausstattung 
5) der Schulmeister-Pensionskasse 9PpP380, 000 fl. 
b) der Wietwen · Pensi ontanstalt de der Civil-Staats- 
uen diener J4400000 fl. 
esen. 
Art. 6. 
wies saden werden aus den Mitteln der Restverwaltung zur Verwendung üöber- 
1 
dem Justiz-Departement: 
fuͤr die mit dem Vollzug der neuen Strafgesetzgebung erforderlichen Einrich- 
tungen und Erweiterungen der hoͤheren Straf-Anstalten. . 200,000 fl.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.