Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1839. (16)

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II. In Anscehung der Fabrikations-Abgabe vom Essig, welcher aus an- 
deren Stoffen als aus Malz bereitet wird (zweiter Absatz des Art. 41 des Wirthschafit 
Abgaben-Gesehes), sind die mit den Essigfabrikanten auf den 1. Juli d. J. bierü er 
neu abzuschließenden Akkorde auf das Quartal 1. Juli bis 30. September d. J. 
beschränken, da diese Abgabe vom 1. Obtober 1839 an ganz erlassen wird. 
Stuttgart den 15. Juli 1839. Herdegen. 
e) Verfügung in Betreff der aufgehobenen Sumpelabgal, von Vieh-Urkunden. 
Nach dem Finanzgeseh vem 1. Juli d. J. Art 4, Lit. d wird von den Spo 
teln die, in dem zum Sportelgesetz vom 23. Jnt 1828 gehörigen Tarif, bestimme 
Abgabe „für Vieh-Urkunden von 5 kr. für jede“ nicht mehr erhoben. , 
Da hienach vom 1. Juli d. J. an die bereits gestempelten Formulare zu Vieh- 
Urkunden nicht mehr zu verwenden sind, so werden die Cameralaͤmter angewiesn 
von den Ortsbehoͤrden ihrer Amtsbezirke den Vorrath von gestem pelten ar 
laren zu Vieh-Urkunden, einschließlich derjenigen zu den nun ebenfalls vom ** 
befreiten Wander= und Gesundheits-Urkunden für Schaafe, zu sammeln un n". 
einem Verzeichniß der Abgeber an das Sreuer-Collegium einzusenden, wogegenk. el- 
selben der, nach Abzug der biöherigen Provisson von 5 Procent, bezahlte Stem 
betrag verguͤtet werden wird. 
Stuttgart den 15. Juli 1839. Herdegen. 
2. Des Steuer-Collegium. 
Verfügung, betreffend die Umlage der Grund-, Gefäll-, Gebäude= und Gewerbe-Steuer - 
Jahr 183%. isl 
Vermöge des Finanzgesetzes vom 1. Juli 1839 sollen für das r e of.— 
an Grund-, Gefäll-, Gebäude= und Gewerbesteuer 0%0% 
umgelegt und erhoben werden. 
Hieran haben beizutragen: 
## das Grund-Eigenthum und die Gefälle, ndmlich: 
-a) Grund-Eigenthnn .. ....1,333,61«7fl 
b)d1eGefälle.......··.«·»,· 83.020 fl— 
J à 16 fl.
	        
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