Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1839. (16)

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Ganzen, noch theilweise verkaufen, vertauschen, verschenken, verpfänden, zum Braut- 
schab mitgeben, zum Gegenvermächtniß, oder sonst auf irgend eine Weise, weder unter 
Lebenden, noch von Todeswegen darüber verordnen, es sey nun an Jemand in der 
Familie, oder außer derselben, indem Wir kraft dieses vielmehr ein absolutes Ver- 
dußerungs-Verbot anlegen, und dasselbe zu handhaben alle Gerichtsstellen ersuchen, 
ein Veräußerungs-Verbot, welches jedoch auf solche Parzellar-Verdußerungen nicht zu 
beziehen seyn soll, welche als Mittel zur Melioration des Ganzen dienen können; 
indem Wir keineswegs beabsichtigen, dadurch jede freie Bewegung der Guts-Admini“ 
stration innerhalb der Grenzen administrativer Nüßlichkeit zu hemmen; namentlich 
soll jede Art von Veräußerungen einzelner, kleiner Fidei-Commiß-Substanzen von 
dem generellen Veräußerungs-Verbote in dem Falle eximirt seyn, wenn der Erlös 
daraus für die Erhaltung eines bereits bestehenden, oder die Errichtung und den 
Betrieb eines neuen Fabrikgewerbes verwendet werden kann, indem wir jeden künf- 
tigen Inhaber der Herrschaft durch die Erweiterung der Alienations-Befugniß auf- 
muntern wollen, in dem von uns begonnenen Stereben fortzufahren, zur Erhöhung 
vor vaterlaͤndischen Indystrie durch Gründung neuer Fabriken und Errichtung neuer 
Gewerbstätten beizutragen, oder, wenn endlich die Verdußerung bloß im Austausche 
einzelner Grundstücke zur Erwirbung eines bessern Arrondissements ohne Schmaͤle- 
rung des Fidei-Commißstockes bestehen würde. Dabei verordnen Wir, daß, wo hie- 
nach das Veraͤußerungs-Verbot wirksam zu seyn aufhoͤrt, auch die Einholung agna- 
tischer Beraͤußerungs--Consense cessire, indem Wir Unsere Fidei-Commiß-Nachfolger 
auch selbst nicht einmal in Beziehung auf die Frage der Nuͤtzlichkeit einer solchen 
zu neuen Gewerbs-Fundationen und Meliorations-Zwecken dienenden Veräußerung 
an eine Zustimmung der Agnaten irgend gebunden haben wollen. 
g. 5. 
Dafern aber dem generellen Veräußerungs-Verbote zuwider gehandelt werden 
würde, so soll solches alles von Anfang an als nichtig angesehen werden, und der 
Aelteste der Familie, oder auch ein Nachgeborener, welchem zunächst an der Aufrech 
haltung des Stammguts gelegen, dahin unverzüglich bedacht seyn, daß solchem Vor 
haben durch gerichtliche Protestation begegnet werde, indem sich derjenige, welchet 
eine Veräußerung vorzunehmen Willens seyn wird, nicht darauf soll berufen können,
	        
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