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dat die übrigen Agnaten, resp. Cognaten, erst bei eintretender Erbfolge ein Recht
hätten, die Reunion eines veräußerten Bestandtheils zu bewirken.
Wäre aber die Veräußerung wirklich schon vollzogen, so soll der üälteste oder
auch der nächste Agnat, oder falls die Veräußerung von dem lehten Agnaten vorge-
nommen worden seyn sollte, der zunächst successionsberechtigte Cognat die geschehene
Veräußerung, insofern dieselbe nicht unter die nach K. 4 ausnahmsweise für In-
dustriezwecke zugelassenen Veräußerungen gehdrt, in Beziehung auf welche die Agna-
ten nur eine Docirung der Verwendung des Erlöses für gewerbliche Anstalten, welche
sodann Fidei-Commiß-Substanzen werden, sollen verlangen können, als nichtig anzu-
fechten befugt und verpflichter, und daher befugt und verpflichtet seyn, im Namen
der Familie und der künftigen Fidei-Commißfolger die veräußerte Fidei-Commiß-
Substanz ohne Aufschub von jedem dritten Besißer im Wege Rechtens auf Kosten
des Veräußerers zurückzufordern.
g. 6.
Sollten bei einem künstigen Besitzer solche Causce graves urgentes et necessariæ
vorkommen, welche umfangsreichere Ausnahmen von dem Veréußerungs-Verbote,
als bisher zugestanden, nothwendig oder doch zum Vortheile des Fidei-Commisses
höchst wünschenswerrh machen würden, so daß entweder bedeutende Summen auf
Hopothek aufgenommen, oder größere Theile der Herrschaft veräußert werden müßten,
wohin Wir die Wiederaufbauung einer durch Brand oder anderes Unglück zerstörten,
nicht assecurirten Gebäulichkeit, oder weil ein Fidei-Commißbesitzer wegen Kriegs-
oder Ratur-Ereignisse mehrere Jahre hindurch die Gutseinkünfte entbehren müßte,
oder die Möglichkeit vortheilhaften Ankaufs eines, das Arrondissement befördernden
Gutes, zählen, so soll ein solcher Fall der Familie, d. h. allen lebenden Aenaten zur
Prüfung der Frage vorgelegt werden, ob wirklich eine solche causa necessitalis, vel
eximiee ulilitalis vorhanden. sey?
Die Agnaten aber sollen, nur wenn sie sich gewissenhaft von dem Vorhanden-
seyn eines solchen, das Veraͤußerungs-Verbot aufhebenden Ausnahmsfalles, überzeugt
haben, ihre Zustimmung zur Verußerung oder Contrahirung von Schulden geben,
und diese selbst für den Fall verboten und ungültig seyn, wenn die Agnaten mir
Hintansetzung dieser ihnen obliegenden Verpflichrung wider Verhoffen ihre Einwil-
ligung dazu gegeben haben sollten.