Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1839. (16)

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Weitere Räckfälle ziehen Suspension bis auf die Dauer von sechs Mona- 
hten oder blelbende Entziehung der öffentlichen Berechtitgungnach sccht 
Art. 38. 
(Strafgesehbuch Ark. 251. 267.) 
Wenn andere, als die in den vorhergehenden Artikeln genaunten Personen, ohne 
erechtigung sich in gewinnsüchtiger Absicht der Behandlung von Krankheiten unter- 
llehen, Medikamente oder Geheimmittel auf den Kauf fertigen, oder mit solchen 
Handel rreiben, so sollen die Uebertreter. · " 
1) wenn durch die Veschaffenheit oder Dosis des gereichten Hellmittels, oder durch 
ungeschickte Anwendung der Hülfe, oder in beiden Fällen durch Veranlassung 
der Versäumniß geeigneter ärztlicher Behandlung der Kranke in Gbfahr gesetzt 
worden, mit Geldbuße bis zu dreißig Gulden, oder mit Arrest bis zu 
vier Wochen, 
2) in anderen Fällen mit Geldbuße bis zu zwanzig Gulden, oder mit 
Arreststrafe bis zu acht Tagen 
bestraft werden. 
Der Rückfall zieht im Falle der Ziffer 1 Arrest bis zu drei Monaten, im 
dalle der Ziffer 2 bis zu vierzehen Tagen nach sich. 
e) Vergiftung aus Fahrlaͤßigkeit. 
(Strasgesehbuch Art. 210. 211. 269.) 
Art. 39. 
Die Vergistung eines Andern aus Fahrläßigkeit ist, wenn das Gift keine Be- 
shähigung zur Folge gehabt hat, mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen. 
Unter besonders mildernden Umständen kann jedoch auf eine Geldbuße bis 
reißig Gulden erkannt werden. 
f) Verbreitung giftiger Stoffe. 
(Strasgesetzöuch Art. 270.) 
Art. 40. 
6 Wer ohne Berechtigung, oder wer mit Uebertretung der polizeilichen Sicherheits- 
orschriften Gift an Andere abgibt, wird mit Arrest bis zu vier Wochen bestrast. 
zu d
	        
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