Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1839. (16)

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2) auf Darlehen an andere Personen, wenn und so weit bei der Schließung 
des Darlehens die Entrichtung einêr außer den Gränzen der Art. 66 und 67 
liegenden Leistung von dem Ortsvorsteher des Entlehners auf den Vortrag 
des Leßteren schriftlich für zuläßig erblärt wird. Gegen die Verweigerung 
dieser Erklärung kann an das Bezirkspolizeiamt Rekurs ergriffen werden, 
welches endgültig entscheidet; 
auf Anlehen, welche von dem Staate oder von einer unter Staatsaufsicht 
stehenden Körperschaft aufgenommen werden, lehterenfalls jedoch nur in so 
weit, als die betreffenden Bedingungen des Anlehens von der aufsehenden 
Staatsbehörde genehmigt worden sind; 
auf Anlehen von Leihanstalten, deren Verwaltung unter öffentlicher Aufsicht 
sieht, jedoch nur in so weit, als die betreffenden Bedingungen des Anlehens 
mit dem von der Staatsbehbörde gebilligten Statut der Anstalt in Ueberein- 
stimmung stehen. Das in ihrem Statute von der Regierung gebilligte 
Zinsmaass dürfen die Leihanstalten auch in den Fällen der Ziffer 1 und 2 
nicht überschreiten. 
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Art. 76. 
« Mit dem Ablauf eines Jahres, von Zuruͤckerstattung des Darlehens an gerechnet, 
6 ischt nicht nur das Recht des Schuldners, ein fuͤr die Kapitalanborgung entrich- 
es Uebermaaß zurückzufordern (Art. 75), sondern auch die das strafrechtliche Ver- 
hren bedingende Klage desselben (Art. 74). 
Art. 77. 
Mit der Verböndigung des gegenwärtigen Gesehes treten 
1) die mit dem Inhalte der Art. 66— 76 im Widerspruche stehenden älteren 
Bestimmungen über den Zinswucher, ferner 
2) das Verbot des Ankaufs von Früchten auf dem Halm, von Wein am Stuock, 
und von Heu und Oehmd auf den Wiesen, so wie das Verbot des sogenannten 
Leihens auf Wolle, Wein, Früchte, Heu und Oehmd ohne gerichtliche In- 
sinuation (vergl. Landesordnung Tit. Oo und 6), Generalrescript vom 14. März 
1642, 4. September 1619, 5. December 1692, 5. Oktober 1756, 25. Sep- 
tember 1751 und 28. August 1795, K. Verordnung vom 2. Juli 1817, 
Reg.Bl. S. 341), sedann
	        
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