Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1839. (16)

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fern derselbe hinsichtlich der Unrichrigkeit auf entschuldbare Weise in Unwissenheit 
ich befand, keine Strafe zur Folge; dagegen wird das unrichtige Maaß oder Gewicht 
entweder bis zu der auf Kosten. des Inhabers vorgenommenen Berichtigung außer 
ebrauch gesetzt, oder, wenn diese nicht woͤglich ist, zerstoͤrt. 
Dem Inhaber bleibt wegen des ihm hieraus erwachsenden Schadens der Regreß 
an das Pfechtamt oder an seinen Verkaͤufer vorbehalten. 
Art. 79. 
Geldstrafe bis zu zehen Gulden hat zu erlegen, wer im oͤffentlichen Verkehre 
sh eines zwar richtigen, aber nicht mit der vorschriftgemäßen Bezeichnung versehenen 
gaßes oder Gewichts bedient; wer bei dem Verkaufe von Gegenständen, welche nach 
em Maaße oder Gewichte bezahlt werden, den Abnehmern die Abmessung oder 
bnägung verweigert, oder Sachen, bei deren Absah der Gebrauch des Gewichtes 
volizeilich angeordnet ist, eigenmächtig nach dem Maaße verkauft. 
Die ungepfechteten Maaße oder Gewichte werden dem Inhaber bis zu der auf 
* Kosten zu- bewirkenden Pfechtung weggenommen, oder, wenn diese nicht möglich 
zerstört. 
Art. 80. 
Die Vestimmungen der beiden vorhergehenden Artikel finden auch Anwendung: 
a) auf das Feilhalten und Verkaufen von neuverfertigten Maaßen und Gewichten, 
welche nicht mit den vorgeschriebenen obrigbeitlichen Zeichen versehen sind; 
b) auf die Benühung der hinsichtlich ihrer Beschaffenheit obrigkeitlicher Be, 
urbundung unterliegenden Fabrikationswerkzeuge, wenn in Folge der Unrich- 
tigkeit derselben Andere verleht werden C(Art. 78), oder wenn sie zwar richtig, 
aber nicht mit dem obrigkeitlichen Stempel versehen #nd (Art. 79); 
0) auf die Uebertretung der von Polizei wegen zu Verhütung von Tuschung 
und Uebervortheilung ertheilten Vorschriften, z. B. hinsichtlich der Legart, 
Sortirung, in der gewisse Waaren in den Verkehr gebracht werden sollen 
(Art. 79). 
8) Verbotene Spiele. 
Art. 81. 
Spiele, bei welchen der Gewinn von blosem Zufalle abhängt (Hazardspiele), 
lehen für jeden Theilnehmer mit Rücksicht auf die Zahl der Uebertretungen, so wie
	        
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