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dreier benachbarten standesherrlichen Häuser, deren Wahl Wir öbrigens
dem Nupturienten selbst überlassen haben wollen, nach ihrem durch Standes-
Begriffe begründeten Ermessen und unter Berücksichtigung der herrschenden
Ansichten und Zeitverhältnisse zu bestimmen haben, ob die beabsichtigte Ehe
eine standesmäßige sey, so daß die Mehrzahl derselben über Pilligung oder
Mißbilligung derselben entscheiden, und ihr schiedsrichterlicher Ausspruch
ohne weitere Verufung für Unsere Nachkommen in der Art Göltigkest haben
solle, daß nur derjenige an und für sich Fidei-Commißfolge-Berechtigte, wel-
cher eine standesmäßige Ehe einzugehen die Fähigkeit und den Willen hat, zur
Succession in die Familien-Fidei-Commiß= und. Stammgüter gelangen kann,
falls aber ein bereits zur Succession Gelangter noch eine unstandesmäßgige
Ehe schließen würde, derselbe zwar für seine Person des erlangten Besitzes
und Genusses nicht mehr entseht werden, dagegen aber mit Ausschluß seiner
aus der unstandesmäßigen Ehe erzeugten Descendenten von der Fidei-Commis=
Erbfolge und der Appanagirung das Fidei-Commiß auf den nächsten aus
ebenbürtiger Ehe entsprossenen Agnaten übergehen soll.
Nach dem Erlöschen des Mannsstammes sollen die Fidei-Commißgüter in
gleicher Eigenschaft ungetheilt auf die Quadt'sche weibliche Nachkommenschaft
ohne Unterschled des Geschlechts übergehen, und zwar so, daß die Nähe der
Verwandtschaft mit dem ultimus masculus generis, welcher zuleht die Herr-
schaft besessen haben wird, und bei gleichem Verwandschaftsgrade das höhere
Alter den Vorzug gibt. Jedoch tritt nach dem Eintritte der weiblichen Linie
das Vorrecht des Mannsstammes unter mehreren Descendenten eines zur Suc=
cession gelangenden Cognaten wieder ein, und wird es also gerade so gehalten,
wie die württembergische Verfassungs-Urkunde Kap. II. die Successions-Ord-
nung des Königlichen Hauses bestimmt, so daß das zunächst unter den Ag-
naten nach der Primo-genitur-Ordnung sich forterbende Fldei-Commit nach
dem Aussterben des Mannsstamms für die Cognaten in gleicher Welse
gültig bleibt, und daher mit der Bestimmung, daß die zur Succession gelan-
genden Cognaten auch den Namen Quadt-Wykradt-JIsny und das gräflich
v. Quadt'sche Wappen wieder zu führen., oder wenigstens den Namen und.