Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1839. (16)

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die Vollziehung einer Arreststrafe auf einer Festung oder an einem anderen passenden 
erwahrungsorte anzuordnen. 
Schaͤrfung der Arreststrafe. 
Art. 99. 
Die Arreststrafe kann bei den in den Art. 5, 6, 19, 20, zweiter Absatz, 21, 23, 
, 4, 52, 55 und 57 genannten Vergehen, so wie bei Art. 66, wenn die in diesem 
Artikel bezeichnete Beschaͤdigung des Eigenthums aus Vosheit geschieht, durch schmale 
ost, bestehend in Wasser und Brod, je am dritten, hoͤchstens am zweiten Tage, je- 
och nicht auf laͤngere Zeit, als acht Tage, geschaͤrft werden. 
Diese Schaͤrfung darf jedoch nur in folgender Weise in Anwendung kommen: 
bei einer Strafdauer bis zu drei Wochen einmal; 
bei einer Strafdauer bis zu sechs Wochen zweimal; 
bei einer laͤngeren Strafdauer nur dreimal, und stets mit einem Zwischen- 
raume von wenigstens acht Tagen. 
Verwandlung von Geldbußen in Arresistrafen. 
Art. 100. 
Die nach dem Geseße verwirkte oder von einer Verwaltungsstelle erkannte Geld- 
üuhe ist nach dem im Gesetzbuche Art. 47 festgesetzten Vergleichungsmagaßstabe in Arrest- 
afe zu verwandeln: 
1) wenn der Verurtheilte minderjährig ist, und seine Eltern oder Vormünder 
die Geldbuße nicht erlegen; 
2) wenn ihm wegen Verschwendung die Verwaltung seines Vermögens abge- 
nommen, oder 
5) wenn und so weit er die verwirkte Geldbuße zu bezahlen unvermögend ist. 
Tener Vergleichungsmaßstab findet jedoch keine Anwendung auf Falle, in wel- 
dar das Gesetz alternativ eine Geld= oder Arrest-Strafe androht. In solchen Füällen 
eibt der erbennenden Behörde überlassen, das Maaß der der Geldbuße zu furrogiren- 
en Freiheitsstrafe nach dem in dem Gesetze ausgedruͤckten Verhaͤltnisse zu bestimmen. 
Zusammenfluß mehrerer polizeilichen Uebertretungen. 
Art. 101. 
* Wenn mehrere mit Arreststrafe bedrohte polizeiliche Uebertretungen zusammen- 
fen, so ist auf die, Strafe der schwersten mit dem Zusaße von einem Viertheile bis
	        
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