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einzustellen ist, wenn sich ergibt, daß, von dem Augenblick der beendigten That oder
bon der Zeit der letzten amtlichen Handlung an gerechnet, zwei Jahre ver-
ossen sind.
Art. 106.
Auch die wegen einer polizeilichen Uebertretung bereits erkannte Strafe wird
durch Verjaͤhrung getilgt, wenn von dem Augenblicke der Verkuͤndung des Urtheils
an drei Jahre abgelaufen sind.
Die Verjährung wird bei Arreststrafen durch Ladung des Angeschuldigten, bei
strafen durch Aufforderung zur Zahlung, unterbrochen.
Schlußbestimmung.
Art. 107.
In Uebrigen finden die in dem Strafgesehbuche für die Bestrafung der Theil-
ahme und der Begünstigung aufgestellten Grundsätze, so wie die für die Zurechnung und
umessung der Strafen, und für den Verzicht auf die Klage ertheilten allgemeinen
orschriften auch auf die in gegenwärtigem Gesetze aufgeführten Uebertretungen ana-
oge Anwendung.
Der Versuch, eine Polizei-Uebertretung zu begehen, ist, insofern derselbe nicht
uonrn für sich eine Polizei-Uebertretung bildet, nicht strafbar, mit Ausnahme der in
# Art. 4, 11, 52, 56, 57, 60, 65.——65 dieses Gesetzes bezeichneten Fälle.
Art. 108.
Die Bestimmungen des Geseßes über die civilrechtlichen Folgen der Verbrechen
und Strafen finden auf polizeiliche Uebertretungen gleichfalls analoge Anwendung.
Unser Minister des Innern ist mit der Vollziehung dieses Gesetzes, welches
at dem 24.Obtober 1859 in Wirksamkeit tritt, beauftragt. Uebertretungen, welche
“l biesem Zeitpunkte verübt wurden, aber erst nach demselben zur Aburtheilung
tmen, sind nach den zur Zeit ihrer Verübung gültig gewesenen Normen zu beur-
aillen, sofern die lehteren für den Straffälligen günstiger sind, als die des gegen-
rtigen Gesetzes.
Gegeben, Stuttgart den 2. Oktober 1339.
* Wilhelm.
Geter. Minister des Innern: Auf Befehl des Königs
heimer Rath Schlaper. f8 Staats-Sekretär: 8%
Vellnagel.
Geld