Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1839. (16)

649 
einzustellen ist, wenn sich ergibt, daß, von dem Augenblick der beendigten That oder 
bon der Zeit der letzten amtlichen Handlung an gerechnet, zwei Jahre ver- 
ossen sind. 
Art. 106. 
Auch die wegen einer polizeilichen Uebertretung bereits erkannte Strafe wird 
durch Verjaͤhrung getilgt, wenn von dem Augenblicke der Verkuͤndung des Urtheils 
an drei Jahre abgelaufen sind. 
Die Verjährung wird bei Arreststrafen durch Ladung des Angeschuldigten, bei 
strafen durch Aufforderung zur Zahlung, unterbrochen. 
Schlußbestimmung. 
Art. 107. 
In Uebrigen finden die in dem Strafgesehbuche für die Bestrafung der Theil- 
ahme und der Begünstigung aufgestellten Grundsätze, so wie die für die Zurechnung und 
umessung der Strafen, und für den Verzicht auf die Klage ertheilten allgemeinen 
orschriften auch auf die in gegenwärtigem Gesetze aufgeführten Uebertretungen ana- 
oge Anwendung. 
Der Versuch, eine Polizei-Uebertretung zu begehen, ist, insofern derselbe nicht 
uonrn für sich eine Polizei-Uebertretung bildet, nicht strafbar, mit Ausnahme der in 
# Art. 4, 11, 52, 56, 57, 60, 65.——65 dieses Gesetzes bezeichneten Fälle. 
Art. 108. 
Die Bestimmungen des Geseßes über die civilrechtlichen Folgen der Verbrechen 
und Strafen finden auf polizeiliche Uebertretungen gleichfalls analoge Anwendung. 
Unser Minister des Innern ist mit der Vollziehung dieses Gesetzes, welches 
at dem 24.Obtober 1859 in Wirksamkeit tritt, beauftragt. Uebertretungen, welche 
“l biesem Zeitpunkte verübt wurden, aber erst nach demselben zur Aburtheilung 
tmen, sind nach den zur Zeit ihrer Verübung gültig gewesenen Normen zu beur- 
aillen, sofern die lehteren für den Straffälligen günstiger sind, als die des gegen- 
rtigen Gesetzes. 
Gegeben, Stuttgart den 2. Oktober 1339. 
* Wilhelm. 
Geter. Minister des Innern: Auf Befehl des Königs 
heimer Rath Schlaper. f8 Staats-Sekretär: 8% 
Vellnagel. 
Geld
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.