Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1839. (16)

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Wappen ihres Geschlechts beizufuͤgen haben sollen, subsidiarisch auch als cogna- 
tisches Fidei-Commiß fortbesteht. 
e) Es steht in der freien Willkühr eines zur Succession in das Fidei-Com- 
miß Verufenen, zu Gunsten eines nachgebornen Bruders oder eines der 
Quadt'schen Ramen tragenden Reffen, dem Genusse desselben zu entsagen. 
Er kann jedoch nur auf seine eigenen Rechte verzichten, aber seiner 
eigenen, oder künftigen ehelichen ebenbürtigen Nachkommenschaft durchaus 
nichts vergeben. » 
(l)SollteeinzurErl-folgeberufeneöIndividuumausphysischenoderkechtlichcn 
Gruͤnden, unter welch' letztere Wir namentlich ein mit einer Nichtebenbuͤr- 
tigen abgeschlossenes, nicht mehr aufloͤsbares Eheverloͤbniß, oder eine mit einer 
solchen vor seiner Gelangung in den Besitz der Guͤter eingegangene Ehe 
rechn en, sich standesgemaͤß zu verehelichen gehindert seyn, so solle der zunaͤchst 
nach ihm zur Succession berechtigte Agnat in den Besitz des Fidei-Commisses 
gelangen, dem auf diese Weise ausgeschlossenen jedoch für seine Person die 
doppelte Summe der einem Nachgeborenen im günstigsten Falle gebührenden 
Appanage ausbezahlt werden. 
9#. 9—12. 
(Enthalten Bestimmungen über Appanagen, Heirathguth, Witthum und Bestel- 
lung von Vormundschaften, und eignen sich nicht zur öffentlichen Bekanntmachung.) 
2c. c. iarc. 
In Gemähheit allerhöchster Entschließung Seiner Königlichen Majestät 
vom 3. Januar 1839 wird dem vorstehenden Familienf#atut, errichtet zu Isny am 28. Ok- 
tober 1838 von dem Grafen Wilhelm Orto v. Quadt-Jon)y, so weit solches die in 
dem Königreiche Württemberg gelegenen gräflichen Besitzungen zum Gegenstande hat, 
unter Vorbehalt der Rechte jedes Dritten und jedes einzelnen gräflich ron Quadt- 
schen Familiengliedes, dann unter Verwahrung aller Gerechtsame des höchsten Lehens- 
herrn, namentlich in Beziehung auf den in den 60. 7 u. 8 berührten Fall des Aus- 
sterbens des Mannsstammes des gräflichen Hauses, andurch die landesherrliche Be- 
stätigung ertheilt, jedoch, was die 6. 4, 5 u. 6 betrifft, mit dem Anhange, wie 
es sich hinsichtlich der für größere Veränderungen der Fidei-Commiß-Bestandtheile 
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