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Wappen ihres Geschlechts beizufuͤgen haben sollen, subsidiarisch auch als cogna-
tisches Fidei-Commiß fortbesteht.
e) Es steht in der freien Willkühr eines zur Succession in das Fidei-Com-
miß Verufenen, zu Gunsten eines nachgebornen Bruders oder eines der
Quadt'schen Ramen tragenden Reffen, dem Genusse desselben zu entsagen.
Er kann jedoch nur auf seine eigenen Rechte verzichten, aber seiner
eigenen, oder künftigen ehelichen ebenbürtigen Nachkommenschaft durchaus
nichts vergeben. »
(l)SollteeinzurErl-folgeberufeneöIndividuumausphysischenoderkechtlichcn
Gruͤnden, unter welch' letztere Wir namentlich ein mit einer Nichtebenbuͤr-
tigen abgeschlossenes, nicht mehr aufloͤsbares Eheverloͤbniß, oder eine mit einer
solchen vor seiner Gelangung in den Besitz der Guͤter eingegangene Ehe
rechn en, sich standesgemaͤß zu verehelichen gehindert seyn, so solle der zunaͤchst
nach ihm zur Succession berechtigte Agnat in den Besitz des Fidei-Commisses
gelangen, dem auf diese Weise ausgeschlossenen jedoch für seine Person die
doppelte Summe der einem Nachgeborenen im günstigsten Falle gebührenden
Appanage ausbezahlt werden.
9#. 9—12.
(Enthalten Bestimmungen über Appanagen, Heirathguth, Witthum und Bestel-
lung von Vormundschaften, und eignen sich nicht zur öffentlichen Bekanntmachung.)
2c. c. iarc.
In Gemähheit allerhöchster Entschließung Seiner Königlichen Majestät
vom 3. Januar 1839 wird dem vorstehenden Familienf#atut, errichtet zu Isny am 28. Ok-
tober 1838 von dem Grafen Wilhelm Orto v. Quadt-Jon)y, so weit solches die in
dem Königreiche Württemberg gelegenen gräflichen Besitzungen zum Gegenstande hat,
unter Vorbehalt der Rechte jedes Dritten und jedes einzelnen gräflich ron Quadt-
schen Familiengliedes, dann unter Verwahrung aller Gerechtsame des höchsten Lehens-
herrn, namentlich in Beziehung auf den in den 60. 7 u. 8 berührten Fall des Aus-
sterbens des Mannsstammes des gräflichen Hauses, andurch die landesherrliche Be-
stätigung ertheilt, jedoch, was die 6. 4, 5 u. 6 betrifft, mit dem Anhange, wie
es sich hinsichtlich der für größere Veränderungen der Fidei-Commiß-Bestandtheile
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