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schen Anstalten auf derselben, ader durch den Besuch einer oder mehrerer anderen
Kranken-Anstalten des In- odar Auslandes, oder endlich durch die #rayiische Anleis
tung eines praktischen Arztes oder Wundarztes erster Abtheilung. solern dig Ge
legenheit hiezu bei einem solchen nach dem Ermessen der Medicinal-Behörde vor-
handen ist.
Für den Fall, daß sich der Candidat während des praktischen. Vorbereitungs
jahrs auf einer Universität aufgehalten, hat derselbe ein Zeugniß der akademischen
Behörde öber seine sittliche und disciplinarische Auffährung (K. 13), wenn er aber seinen
Aufenthalt nicht auf einer Universität, sondern anderswo an einer Kranken-Anstalt
oder bei einem prartischen Arzte oder Wundarzte hatte, ein Zeugniß des Vorstandes
dieser Anstalt oder des praktischen Arztes über sein Verhalten während dieser Zeit
beizubringen. · «
Von ausländischen Behörden oder ausländischen Aerzten ausgestellte Zeugnisse
müssen vorschriftmäßig beglaubigt seyn.
K. 22.
Ueber die Zulassung der einzelnen Candidaten zur zweiten Prüfung eEntscheidet
das Ministerium; welchem hierüber von dem Medicinal-Collegium Bericht erstattet wird.
Die für zulassungsfähig erkannten Candidaten werden auf den fesigesetzten Prä-
funge-Termin nach Stuttgart vor das Medicinal-Collegium vorgeladen.
6C. 25.
Den bei der Prüfung bestandenen Candivaten wird ein von dem Vorstande des
Medicinal-Collegiums und den Examinatoren- unterzeichnetes und don dem Depärte-
ments-Chef unter Beidrückung des Ministerial-Sigills begkaubigtes Zeugniß, und
zwar für jedes ärztliche Berufsfach ein besonderes, in welchem die von den Geprüf-
ten erworbene Befähigungsstufe angegeben ist, zugefertigt.
Vermdge dleses Zeugnisses sind dieselben zum Antritte der Praris ermächtigt, zu
welchem Behufe sie sich bei dem ihrem Niederlassungsorte vorgesetzten Bezirks-Po-
lizeiamte zur Verpflichtung zu melden haben.
Bei der Verbindlichkeit der zur Praxis ermächtigten Aerzte und Wundärzte zur
Einsendung von praktischen Ausarbeitungen an das Medicinal-Collegium, so wie bei
den Vestimmungen, wornach zur Anstellung auf einem ärztlichen Bezirks= oder einem
höheren Amte vorgängige wirkliche Ausübung der Heilkunde während eines ange-