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Auszug
aus
dem Begleitschein-Regulativ vom 4. März 1340.
Unter Bezugnahme auf die, in der Zoll-Ordnung vom 15. Mai 1838 96. 40—5;
enthaltenen gesehlichen Bestimmungen über die Begleitschein-Kontrole und in Ge
mäßheit des Vorbehalts K. 5 der Zoll-Ordnung, werden über das, bei der Aus'
fertigung und Erledigung der Begleitscheine zu beobachtende Verfahren hiermit die
folgenden nadheren Vorschriften ertheilt.
I. Allgemeine Bestimmungen.
A. Verhältniö des Begleitschein-Extrabenten zur Zoll-Verwaltung und
« daraus folgende Obliegenheiten der Beamten.
K. 1.
Bei dem, in der Joll-Ordnung §#. 40—53 vorgeschriebenen Begleitscheinverfah"
ren kommen zunächst in Betracht:
a) derjenige, welcher die Ausfertigung eines Begleitscheins begehrt — der Be“
gleitschein-Ertrahent — und
b) das Amt, an welches der diesfällige Antrag gerichtet wird.
Durch Gewährung des lettern und durch Empfangnahme des Begleitscheins von
Seiten des Extrahenten werden diesem von der Zoll-Verwaltung gewisse Begünsti,
gungen in Bezug auf zollamtliche Behandlung solcher Waaren, von welchen der Ein
gangszoll noch nicht berichtigr ist, oder in Bezug auf welche sonst noch zollgeseßzliche
Obliegenheiten zu erfüllen sind, eingeräumt, wogegen der Begleitschein-Ertrahent dies
mit dergleichen Begünstigungen gesehlich verbundenen Verpflichtungen übernimmt und
wegen deren Erfüllung auf die vorgeschriebene Art Gewähr zu leisten hat. Diese
Haftung aus dem Begleitscheine erlöscht mit der Erledigung des Begleitscheins, d. h.
mit der amtlichen Bescheinigung auf letzterem, daß der Begleitschein-Extrahent allt
jene Verpflichtungen vollstaͤndig erfuͤllt habe.
Die Begleitscheine sind daher sowohl fuͤr die Zoll-Verwaltung, wie fuͤr den Er-
trahenten hoͤchst wichtige Dokumente und deßhalb muß nicht nur bei Ausstellung und