Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1840. (17)

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Auszug 
aus 
dem Begleitschein-Regulativ vom 4. März 1340. 
Unter Bezugnahme auf die, in der Zoll-Ordnung vom 15. Mai 1838 96. 40—5; 
enthaltenen gesehlichen Bestimmungen über die Begleitschein-Kontrole und in Ge 
mäßheit des Vorbehalts K. 5 der Zoll-Ordnung, werden über das, bei der Aus' 
fertigung und Erledigung der Begleitscheine zu beobachtende Verfahren hiermit die 
folgenden nadheren Vorschriften ertheilt. 
I. Allgemeine Bestimmungen. 
A. Verhältniö des Begleitschein-Extrabenten zur Zoll-Verwaltung und 
« daraus folgende Obliegenheiten der Beamten. 
K. 1. 
Bei dem, in der Joll-Ordnung §#. 40—53 vorgeschriebenen Begleitscheinverfah" 
ren kommen zunächst in Betracht: 
a) derjenige, welcher die Ausfertigung eines Begleitscheins begehrt — der Be“ 
gleitschein-Ertrahent — und 
b) das Amt, an welches der diesfällige Antrag gerichtet wird. 
Durch Gewährung des lettern und durch Empfangnahme des Begleitscheins von 
Seiten des Extrahenten werden diesem von der Zoll-Verwaltung gewisse Begünsti, 
gungen in Bezug auf zollamtliche Behandlung solcher Waaren, von welchen der Ein 
gangszoll noch nicht berichtigr ist, oder in Bezug auf welche sonst noch zollgeseßzliche 
Obliegenheiten zu erfüllen sind, eingeräumt, wogegen der Begleitschein-Ertrahent dies 
mit dergleichen Begünstigungen gesehlich verbundenen Verpflichtungen übernimmt und 
wegen deren Erfüllung auf die vorgeschriebene Art Gewähr zu leisten hat. Diese 
Haftung aus dem Begleitscheine erlöscht mit der Erledigung des Begleitscheins, d. h. 
mit der amtlichen Bescheinigung auf letzterem, daß der Begleitschein-Extrahent allt 
jene Verpflichtungen vollstaͤndig erfuͤllt habe. 
Die Begleitscheine sind daher sowohl fuͤr die Zoll-Verwaltung, wie fuͤr den Er- 
trahenten hoͤchst wichtige Dokumente und deßhalb muß nicht nur bei Ausstellung und
	        
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