Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1840. (17)

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oder endlich 
c) aus einer Niederlage oder einem Zoll-Lager (Zoll-Ordnung F. 68) in eine 
andere Niederlage oder in das Ausland geführt werden sollen. 
In den unter a und c erwähnten Fällen ist jedoch, mit Ausnahme der Abfer 
tigung von Reisenden, die Ertheilung eines Begleitscheins auf Aemter im Innero, 
nach F. 42 der Zoll-Ordnung, nur dann zuläßig, wenn der Eingangszoll von den 
Waaren, auf welche derselbe begehrt wird, über drei Thaler (5 fl. 15 kr.) beträgt. 
C. 3. 
2. Begleitscheine ll. dagegen werden über solche unverzollte, jedoch speziell rebi 
dirte Waaren ausgefertigt, 
welche bei dem Eingangsamte an der Grenze oder bei einem Hauptamte mil 
Niederlage, zum Verbrauch im Vereinsgebiete und zur Ueberweisung des 
davon zu entrichtenden Eingangszolls, an ein dazu bequem belegenes und, 
nach F. 6, zu einer solchen Abfertigung befugtes Amt angemeldet werden. 
Der Eingangszoll von den Waaren, welche auf diese Weise abgefertigt werden 
sollen, muß jedoch, nach Vorschrift der Zoll-Ordnung §. ö1, zehn Thaler C#7 fl. zo kr.) 
oder mehr betragen. 
. D. Befugniß der Aemter: 
1) zur Ausfertigung der Begleitscheine. 
g. 5. 
Begleitscheine dürfen in der Regel nur von Haupt-Zollämtern an der Grenze 
und von Haupt-Steuerämtern (Haupt-Zollämtern im Innern) in Orten mit Nieder 
lagsrecht ausgefertigt werden. 
Neben-Zollämter und Haupt-Steuerämter (Haupt-Zollämter im Innern) in 
Orten ohne Niederlagsrecht müssen hierzu vom Finanz-Ministerium ausdrücklich er 
mächtigt seyn. In welchen Fällen Haupt-Steuerämter (Haupt-Jollämter im Innern) 
in Orten ohne Niederlagsrecht zur Begleitschein-Ausfertigung ausnahmsweise befugl 
sind, ist im § 5y bestimmt. 
2) Zur Erledigung derfelben. 
. 6. 
Zur Erledigung der Begleitscheine I. und ll. sind Haupt-Steuerämter (Haupt“ 
Zollämter im Innern) in Orten mit Niederlagsrecht und Haupr-Zollämter an der 
Grenze ohne Ausnahme befugt.
	        
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