112
oder endlich
c) aus einer Niederlage oder einem Zoll-Lager (Zoll-Ordnung F. 68) in eine
andere Niederlage oder in das Ausland geführt werden sollen.
In den unter a und c erwähnten Fällen ist jedoch, mit Ausnahme der Abfer
tigung von Reisenden, die Ertheilung eines Begleitscheins auf Aemter im Innero,
nach F. 42 der Zoll-Ordnung, nur dann zuläßig, wenn der Eingangszoll von den
Waaren, auf welche derselbe begehrt wird, über drei Thaler (5 fl. 15 kr.) beträgt.
C. 3.
2. Begleitscheine ll. dagegen werden über solche unverzollte, jedoch speziell rebi
dirte Waaren ausgefertigt,
welche bei dem Eingangsamte an der Grenze oder bei einem Hauptamte mil
Niederlage, zum Verbrauch im Vereinsgebiete und zur Ueberweisung des
davon zu entrichtenden Eingangszolls, an ein dazu bequem belegenes und,
nach F. 6, zu einer solchen Abfertigung befugtes Amt angemeldet werden.
Der Eingangszoll von den Waaren, welche auf diese Weise abgefertigt werden
sollen, muß jedoch, nach Vorschrift der Zoll-Ordnung §. ö1, zehn Thaler C#7 fl. zo kr.)
oder mehr betragen.
. D. Befugniß der Aemter:
1) zur Ausfertigung der Begleitscheine.
g. 5.
Begleitscheine dürfen in der Regel nur von Haupt-Zollämtern an der Grenze
und von Haupt-Steuerämtern (Haupt-Zollämtern im Innern) in Orten mit Nieder
lagsrecht ausgefertigt werden.
Neben-Zollämter und Haupt-Steuerämter (Haupt-Zollämter im Innern) in
Orten ohne Niederlagsrecht müssen hierzu vom Finanz-Ministerium ausdrücklich er
mächtigt seyn. In welchen Fällen Haupt-Steuerämter (Haupt-Jollämter im Innern)
in Orten ohne Niederlagsrecht zur Begleitschein-Ausfertigung ausnahmsweise befugl
sind, ist im § 5y bestimmt.
2) Zur Erledigung derfelben.
. 6.
Zur Erledigung der Begleitscheine I. und ll. sind Haupt-Steuerämter (Haupt“
Zollämter im Innern) in Orten mit Niederlagsrecht und Haupr-Zollämter an der
Grenze ohne Ausnahme befugt.