Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1840. (17)

115 
Jollämtern, hierauf aufmerksam gemacht und veranlaßt werden, in den abzugebenden 
Deklarationen die Gewichtsmengen durchgehends speziell und beziehungsweise mit Buch- 
staben auszudrücken. 
2) Wesentlicher Inhalt der Begleitscheine I. 
§. 159. 
Aus dem Begleitschein I. müssen die Personen und Gegenstände, auf welche der- 
selbe sich bezieht, die Art und Weise der Abfertigung, die getroffenen Sicherheits- 
maaßregeln und sonstigen Anordnungen so vollständig hervorgehen, daß die geringste 
nege maͤßigkeit und deren Urheber ohne besondere Schwierigkeiten entdeckt werden 
nnen. 
In den Begleitscheinen dieser Klasse sind daher, beziehungsweise auf den Grund 
beigebrachter Deklarationen und amtlich unternommener allgemeiner oder spezieller 
evision, genaue und bestimmte Angaben uͤber folgende Punkte aufzunehmen: 
a) uͤber Namen und Wohnort des Begleitschein-Extrahenten, des Waaren-Em- 
pfaͤngers und des Waarenfuͤhrers; 
b) uͤber Gattung, Maaß oder Gewichtsmenge, Verpackung und Kollibezeichnung 
der Waaren; 
Jc) ob, in Bezug auf Gattung und Menge der Waaren, eine amtliche Ermitte- 
lung oder nicht, und, erstern Falls, in welchem Umfange stattgefunden hat; 
4) ob und welche Verschlußart, auch an wolchen Gegenständen, von welchem 
Amte und wie solche angewender; 
e-) ob und welche Sicherheit geleister; ingleichen 
1h) welche Frist zur Gestellung der Waaren bei dem angegebenen Erledigungs- 
amte bestimmt; 
8) ob und nach welchen Säßen der Durchgangszoll für zum Durchgang ange- 
meldete Güter erhoben worden und 
h) bei welchem Amte die Waare ursprünglich vom Auslande eingegangen ist, 
edlich aber — bei der Versendung aus einer Niederlage in eine andere — 
i) wie lange die Waare bereits in öffentlichen Niederlagen gelagert hat. 
. 24. 
Da bei der Waarenabfertigung mit Begleitschein I., nach Vorschrift der Zoll- 
Ordnung & 26, 29 und #1,, für den nicht erhobenen Zollbetrag und die Erreichung
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.