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UI. Behandlung der Waaren während des Transports vom Be-
gleitschein-Ausfertigungs= zum Begleitschein-Erledigungsamte,
A. Waaren, welche auf Begleitschein L abgefertig! find.
K. 47.
Bei Waaren, welche mit Begleitschein I., in der Regel also entweder unter Ver-
schluß oder amtlicher Begleitung, abgefertigt sind, finder, außer der Handhabung der
für den Waarentransport im Grenzbezirk und im Binnenlande bestehenden allge-
meinen Kontrole-Vorschriften, eine besondere amtliche Beaufsichtigung derselben bis
zu ihrer Ankunft beim Erledigungsamte gewöhnlich nicht statt. Eine Ausnahme
hieroon tritt jedoch ein, wenn, vor Erreichung des Erledigungsamts, bei direkt oder
mittelbar transitirenden Waaren, die im Begleitschein bezeichnete Richtung des Tran-
ports oder, bei andern Waaren, der im Begleitscheine angegebene vereinsländische
estimmungsort unterwegs verändert werden soll, oder wenn Umstände eintreten,
rn eine Theilung der Ladung vor Erreichung des Erledigungsamts unvermeid-
ich machen.
1) Verfahren, wenn die Richtung ober Bestimmung der Waaren unterwegs verändert werden foll.
K. 43.
Jeder Waarenführer ist, im Falle einer Veränderung der Richtung oder des
estimmungsorts der Ladung, verbunden, vor der Ausführung dem nächsten Zoll=
oder Steuer-) Amte Anzeige davon zu machen und demselben das anderweit ge-
waͤhlte Erledigungsamt anzugeben, worauf von dem Amte, unter Beachtung der, im
S. 48 der Zoll-Ordnung und im F. 7 dieses Regulatios enthaltenen Vorschriften, die
beränderte Richtung oder Bestimmung des Transports und das, in Folge derselben
eintretende anderweite Erledigungsamt, nebst der sich etwa als nothwendig ergeben-
den Abänderung der Gültigkeitsfrist, auf der dritten Seite des Vegleitscheins deut-
lich und vollständig zu bemerken, diese Notiz gehörig zu vollziehen und der Amts-
semper beizudrucken, auch von einer etwanigen Fristverlängerung dem Ausfer-
Gungsamte alsbald Nachricht zu geben ist.
» Hat der Waarenführer die vorgeschriebene Meldung unterlassen und trifft er
mit seiner Ladung nichts destoweniger bei einem andern, als dem im Begleitschein.