Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1840. (17)

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bb) Wenn die Ladung nur nach und nach weiter geschafft over vom Schiffe aus nach andern Orten versendet wird. 
g. 55. 
In den beiden lehtern Fällen des K. 55 hingegen ist zu unterscheiden, 
ob mit dem Amte, bei welchem, nach §. 51, die Meldung des Vorfalls ge- 
macht worden, eine öffentliche Niederlage verbunden ist oder nicht. 
Befindet sich das Amt an einem Orte mit Niederlage, so wird von demselben 
der Begleitschein in das Begleitschein-Empfangs-Register eingetragen und dieses 
wiederum durch das Niederlage-Register erledigt. In lehterem erhält die ganze, zu 
dem betreffenden Begleitscheine gehdrige Ladung ein eigenes Konto als Lagergut unter 
Privatverschluß, worin die, mit neuen Begleitscheinen nach und nach erfolgenden 
Versendungen abgeschrieben werden und durch welches in gewöhnlicher Art nachge- 
wiesen wird, welche Bestimmung die Waaren erhalten haben. 
Ist mit dem Amte eine Niederlage nicht verbunden, so wird der Begleitschein 
in das Begleitschein-Empfangs-Register eingetragen und unter der Eintragung be- 
merkt: 
„die Ladung ist hier (oder bei N.) eingewintert und soll von hier (dort) aus 
nach und nach versendet werden; wie dies geschehen, wird durch die beilie- 
gende besondere An= und Abschreibung nachgewiesen,“ 
wonächst der Begleitschein, mit der nöthigen Erläuterung des Sachverhältnisses ver- 
sehen, an das Ausfertigungsamt zurückgesandt wird (vergl. . 70 ff.). 
Durch die vorstehend erwähnte, ganz speziell zu führende An= und Abschreibung 
soll nachgewiesen werden, wann und unter welcher Nummer des Begleitschein-Ausfer- 
tigungs-Registers die einzelnen Posten der Gesammtladung mittelst verschiedener neuer 
Begleitscheine nach und nach weiter abgefertigt worden sind. 
5) Wenn über Waaren vor Erreichung des Erlerigungsamts ganz oder theilweise anders verfügt wirr. 
C. 56. " 
In dem zweiten, oben (9. 52 b) erwähnten Falle, wenn nemlich über Waaren 
vor Erreichung des Erledigungsamts ganz oder theilweise anders verfügt wird, ist. 
die gesammte Ladung von dem Amte, bei welchem, nach F. 51, der Fall angzzeigt 
worden ist, gleichfalls in das Begleitschein-Empfangs-Register aufzunehmen, aber 
sogleich, und ohne ein abgesondertes An= und Abschreibekonto, nachzuweisen, welche 
Bestimmung die Waaren erhalten haben.
	        
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