Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1840. (17)

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In beiden Faͤllen ist demnach dem, zuvor uͤber die Gruͤnde der Abweichung von 
dem Inhalte des Begleitscheins protokollarisch zu vernehmenden Waarenfuͤhrer zu 
eroͤffnen, daß aus der, mit Vorbehalt weiterer Entscheidung, bewirkten Abfertigung 
fuͤr den Begleitschein-Extrahenten noch kein Anspruch folge, aus den, durch den Be- 
gleitschein übernommenen Verpflichtungen entlassen zu werden; die ausgenommenen 
Verhandlungen sind dem, an das Ausfertigungsamt zu remittirenden Begleitscheine 
beizufügen und in dem Erledigungsatteste ist auf dieselben und ihre Veranlassung 
zu verweisen, letzteres auch nur mit Vorbehalt der Entschließung über die Folgen 
der stattgefundenen Abweichung von der Begleitschein-Verpflichtung auszufüllen. 
2) Revisson der Ladung. 
a) Im Allgemeinen. 
g. 60. 
Die Revision der Ladung, zu welcher der Amts-Dirigent die Beamten ernennt, 
wird damit begonnen, daß die Revisionsbeamten, durch sorgfältige dußere Besichti- 
gung und Vergleichung mit den Angaben in den Begleitscheinen oder angestempelten 
eklarationen, von dem unverlehten Zustande des angelegten und in den erwähnten 
Popieren beschriebenen Verschlusses, ingleichen von der zweckmäßigen Anlegung des 
eßtern Ueberzeugung nehmen. Ergiebt sich hierbei eine Verletzung des Verschlusses 
oder sonstige Unrichtigkeit, so ist der Thatbestand festzustellen und das weitere Ver- 
ahren, nach Maaßgabe der Zoll-Ordnung und des Zoll-Srrafgese-zes, einzuleiten. 
2 Bei Waaren, welche zur Verzollung oder zur Niederlage gelangen oder unmittelbar mit neuen Begleitscheinen 
weiter gehen sollen. 
C. 61. 
Sollen die Waaren zur Verzollung kommen, so tritt die spezielle Revision der 
Ladung ein. 
Bei Waaren, welche zur Niederlage gelangen sollen, findet in der Regel eben- 
falls die spezielle Revision statt und es darf dieselbe nur dann unterbleiben, wenn 
solches, nach dem betreffenden Niederlage-Reglement, auf den Antrag des Nieder- 
legers und unter der Bedingung, 
daß derselbe sich als Selbstschuldner fuͤr Gefaͤlle, Geldstrafe, Kosten und 
andere gesetzliche Folgen verbuͤrgt, die den Deklaranten und den fruͤhern 
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