Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1840. (17)

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das erledigte Amts-Notariat Groß-Bottwar, Oberamts Marbach, dem Amts- 
Notar Groß in Neuffen, Oberamts Nuͤrtingen, und 
das hierdurch in Erledigung gekommene Amts-Notariat Reuffen dem Stadt- 
gerichts-Notariats-Assistenten Renz in Stuttgart zu übertragen geruht. 
Seine Königliche Majestät haben unter dem 16. d. M. den Unterlieu- 
tenant des zweiten Reiter-Regiments, Knobel, zum Oberlieutenant bei demselben 
Regimente befördert, und 
den aggregirten Unterlieutenant des vierten Reiter-Regiments, de Lessert, 
gleichfalls bei seinem bisherigen Regiment eingetheilt. 
Nach höchstem Dekret vom nämlichen Tage ist der Regiments-Quartiermeister 
des ersten Infanterie-Regiments, Schweppe, zum vierten Infanterie-Regiment 
versetzt, und 
zum Regiments-Quartiermeister im ersten Infanterie-Regiment, der Kanzlei-Assi- 
stent des Kriegs-Ministeriums, Brecht, ernannt worden. 
Die patronatische Nomination des Pfarrgehülfen C. Im. Köstlin in Kupfer- 
dell, Dekanats Oehringen, auf die evangelische Pfarrei Großaltdorf, Dekanats Hall, 
ist am 6. d. M. bestaͤtigt worden. 
II. Verfuͤgungen der Departements. 
. A) Des Justiz-Departements. 
Des ehegerichtlichen Senats des Gerichtshofs fuͤr den Neckarkreis. 
Bekanntmachung, betreffend die Behandlung der Ehe= und Verlöbniß-Streitigkeiten durch die 
gemeinschaftlichen Aemter. 
Da es nicht selten geschieht, daß die Verhandlungen in Ehe= und Verlöbniß= 
Streitigkeiten, statt von den gemeinschaftlichen Unterämtern, von den Kirchen-Conven- 
en vorgenommen werden, zu deren Ressort sie nach der Instruktion für dieselben 
bom 29. Okrober 1824 (Reg. Blatt Nro. 62) nicht gehdren; so will man sämlliche 
gemeinschaftliche Oberamtsgerichte und gemeinschaftliche Unterämter des Reckarkreises. 
lerauf aufmerksam gemacht, und dieselben unter Hinweisung auf die K. Verordnung 
om 20. August 1817 (Reg. Blatt. Nro. 52) zugleich angewiesen haben, die Proto- 
kolle uͤber die fraglichen Verhandlungen stets im Original, und nicht mehr, wie es 
der bestehenden Vorschrift zuwider oͤfters geschehen, blos in Abschrift einzusenden,
	        
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