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0 fl. für den geistlichen Besoldungs-Verbesserungs-Fonds, zu 996 fl. in Preisen des
Sportelgeseges.
5) Die wieder zu besehende katholische Pfarrei Allmen dingen, Oberamts
und Dekanats Ehingen, begreift im Pfarrort und in zwei nahe gelegenen Filial-
weilern 905 Pfarrgenossen, und gewährt von eigenen Gütern, Zehenten, Grundgefällen,
bCapitalzinsen, Besoldungen und gestifteten Gebühren, ein beständiges Einkommen von
915 fl. Die Bewerber haben sich innerhalb vier Wochen vorschriftmäßig bei dem
katholischen Kirchenrath zu melden, und da man mit dieser Pfarrstelle das Amt eines
Bezirks-Schulaufsehers für den Bezirk Ehingen zu verbinden gedenkt, sich insbeson-
dere auch über die Fähigkeit zu Versehung des Amts eines Bezirks-Schulinspektors
auszuweisen.
Es werden wieder beseht werden:
4) die katholische Pfarrei Wilsingen, Oberamts Münsingen und Dekanats
wiefalten, welche 212 Pfarrgenossen, sämtlich im Pfarrdorfe, zählt, und von eigenen
hürerr, Zehenten, Grundgefällen, Capitalzinsen und gestifteten Gebühren ein bestän-
diges Einkommen von 915 fl. gewährr;
5) die katholische Pfarrei Magolsheim, Obrramts Münsingen und Dekanats
wiefalten, welche 325 Pfarrgenossen begreift, und von eigenen Gütern, Zehenten,
Grundgefäkllen, Capitalzinsen, Besoldungen und gestifteten Gebühren ein beständiges
Einkommen von 750 fl. gewährt;
6) die katholische Vincenz-Caplanei in dem Pfarrorte Schussenried, Oberamts
und Dekanats Waldsee. Der Caplan hat neben der Aushülfe in den pfarrlichen
errichtungen im Allgemeinen, namentlich an Sonn= und Feiertagen, abwechselnd zu
predigen und Christenlehre zu halten. Das Einkommen aus einem Garten-Ertrag,
esoldungen und Capitalzinsen besteht in 500 fl.
Die Bewerber um diese drei Stellen haben sich vorschriftmätig binnen vier
Wochen bei dem katholischen Kirchenrath zu melden.
b 7) Die Bewerber um die erledigte Dom= und Brigitta-Caplanei in Rotten-
kuyg, welche von Zehenten, Grundgefällen, Capitalzinsen, Besoldungen und gestif-
v“ en Gebühren ein firirtes Einkommen von 80d fl. nebst freier Amtswohnung ge-
brt, und womit die gewöhnlichen Dienst-Obliegenheiten eines Dom= und Stadt-