Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1840. (17)

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vom 27., 28. und 29. Oktober 1836 abgeloͤsten und aufgehobenen Gefille 
der Privatberechtigten entweder selbst oder durch die betreffenden Cameral 
Aemter leistet, hat sogleich nach Empfang der Zahlungs-Anweisung hievon 
die zuständige Gerichtsstelle (C. 8 der Justiz-Ministerial-Verfügung vom 
5. Januar 1858, Reg. Blatt S. 55) zu benachrichtigen und die Zahlung 
aus der betreffenden Casse mit dem Anfügen anzubieten, daß vom Tag ihrer 
Nachrichts-Ertheilung an gerechnet, in keinem Falle länger als zwei Monate 
Verzugszinse entrichtet werden, und daß, wenn innerhalb dieser Zeit ein g8e7 
richtlicher Bescheid wegen Auszahlung an die betreffenden Personen nicht 
erfolgen könnte, jedenfalls wegen anderwärtiger Hinterlegung des Geldes 
Verfügung getroffen werden mochte. 
Auf den Zahlungs-Anweisungen ist von der Staatskasse der Tag der 
dem Gerichte gemachten Mittheilung zu bemerken, und bei Prüfung der 
Aufrechnungs-Verzeichnisse der Cameral-Aemter zu beachten, daß eine längere 
Verzinsung nicht Statt sinde. Sollte in drei Monaten, vom Tage der dem 
Gerichte ertheilten Nachricht an, von diesem über den angewiesenen Geld- 
betrag noch nicht verfügt seyn, so ist von dem zur Zahlung beauftragten 
Cassen-Amte dem Finanz-Ministerium, Bebufs weiterer Einleitung, Anzeite 
zu machen. 
5) Sogleich nach dem Einlaufe der Anzeige der K. Staats-Hauptkasse, daß sie 
zur Auczahlung des Ablôsungs= oder Entschädigungs-Capitals legitimirt 
und gefaßt sey, hat das Gericht über den bei ihm vorliegenden Vertrag 
weiter zu berathen, und wenn der Gegenstand innerhalb der in §. bestimmten 
zwei Monate ohne des Gerichtes Schuld nicht gänzlich sollte erledigt werden 
können, über die Hinterlegung des fraglichen Capitals nach den bestehenden 
Rechtsgrundsähen Beschluß zu fassen, solchen dem Gefüllberechtigten gegen 
Bescheinigung insinuiren zu lassen, hievon auch die K. Staats-Hauptka . 
in Kenntniß zu sehben und unmittelbar nach Ablauf der erwähnten Fri 
den Beschluß in Vollzug zu sehen. 
Stuttgart den 15. April 1840. Prieser. Herdegen.
	        
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