186
vom 27., 28. und 29. Oktober 1836 abgeloͤsten und aufgehobenen Gefille
der Privatberechtigten entweder selbst oder durch die betreffenden Cameral
Aemter leistet, hat sogleich nach Empfang der Zahlungs-Anweisung hievon
die zuständige Gerichtsstelle (C. 8 der Justiz-Ministerial-Verfügung vom
5. Januar 1858, Reg. Blatt S. 55) zu benachrichtigen und die Zahlung
aus der betreffenden Casse mit dem Anfügen anzubieten, daß vom Tag ihrer
Nachrichts-Ertheilung an gerechnet, in keinem Falle länger als zwei Monate
Verzugszinse entrichtet werden, und daß, wenn innerhalb dieser Zeit ein g8e7
richtlicher Bescheid wegen Auszahlung an die betreffenden Personen nicht
erfolgen könnte, jedenfalls wegen anderwärtiger Hinterlegung des Geldes
Verfügung getroffen werden mochte.
Auf den Zahlungs-Anweisungen ist von der Staatskasse der Tag der
dem Gerichte gemachten Mittheilung zu bemerken, und bei Prüfung der
Aufrechnungs-Verzeichnisse der Cameral-Aemter zu beachten, daß eine längere
Verzinsung nicht Statt sinde. Sollte in drei Monaten, vom Tage der dem
Gerichte ertheilten Nachricht an, von diesem über den angewiesenen Geld-
betrag noch nicht verfügt seyn, so ist von dem zur Zahlung beauftragten
Cassen-Amte dem Finanz-Ministerium, Bebufs weiterer Einleitung, Anzeite
zu machen.
5) Sogleich nach dem Einlaufe der Anzeige der K. Staats-Hauptkasse, daß sie
zur Auczahlung des Ablôsungs= oder Entschädigungs-Capitals legitimirt
und gefaßt sey, hat das Gericht über den bei ihm vorliegenden Vertrag
weiter zu berathen, und wenn der Gegenstand innerhalb der in §. bestimmten
zwei Monate ohne des Gerichtes Schuld nicht gänzlich sollte erledigt werden
können, über die Hinterlegung des fraglichen Capitals nach den bestehenden
Rechtsgrundsähen Beschluß zu fassen, solchen dem Gefüllberechtigten gegen
Bescheinigung insinuiren zu lassen, hievon auch die K. Staats-Hauptka .
in Kenntniß zu sehben und unmittelbar nach Ablauf der erwähnten Fri
den Beschluß in Vollzug zu sehen.
Stuttgart den 15. April 1840. Prieser. Herdegen.