200
I. Die Einführung ausländischer Kalender zum eigenen Gebrauch se“
wohl, als zum Wieder-Verkauf.
II. Der Druck, Verlag und Verkauf nachbezeichneter inländischer Kalender, als:
1) Wand= und sogenannter Comptoir-Kalender, deren Preis mindestens 20 kr.
beträgt;
2) Taschenkalender, deren Preis nicht unter 30 kr. steht;
3) Schreib- oder Termin-Kalender, deren Preis nicht weniger als 48 kr. beträgt,
so wie
4) aller inländischen Kalender, in welchen die inländischen Jahrmärkte
nicht angezeigt sind, und für welche ein Verkaufspreis von mindestens 56 kr.
fesigesetzt ist.
Gleichwie nämlich zu I. die ausländischen Kalender nach dem Sportelgeseß vom
25. Juli 1828 (Reg. Blatt Nro. 42, S. 485, F. 9) der Stempelung gegen eine au
6 kr. vom Stück bestimmte Gebühr unterworfen sind, so wird der Verkauf der z
II. von dem Pacht ausgenommenen inländischen Kalender nur nach vorgängiger
Stempelung gegen eine zur Staatskasse einzuziehende Sebühr von drei Kreu“
zern für jedes Stück gestattet.
Der Verkauf eines ungestempelten Kalenders wird nach Art. 38 des gedachten
Gesehes mit einer Strafe von 5 fl., und die Anschaffung eines solchen mit einer
Strase von 2 fl. geahndet; überdieß wird die Stempelung der zu ll. aufgeführten
Kalender nur dann erfolgen, wenn der Verleger, welcher dießfalls auch für seine
Verschließer einzustehen hat, sich für den Fall eines Verkaufs unter den zu II. 1—4
festgesesten Preisen einer, gleich der Stempelstrafe, dem Fiskus zufallenden Conven=
tionalstrafe von 5 fl. für jedes unter jenem Preis verkaufte Stück unterwirft.
Waegen der Stempelung wird auf die Ministerial= Verfügung vom 13. Januar
J. (Reg.Blatt S. 59) verwiesen.
Sämrliche K. Polizei= und Finanz-Behörden werden sowohl zur eigenen Wach'
samkeit auf Uebertretungen, als auch dazu aufgefordert, den Polizei= und Amts“