Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1840. (17)

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e24. 
Regierungs-Blatt 
für das 
Königreich Wrttemberg. 
  
  
—. — 
Montag den 18. Mai l m 
– #K4 — — ,-—,... —. 
Inhalt. 
Könial. Dekrete. Erlaubniß zur Annabme eines fremden Ordens. —. Dienst-Nachrichten. 
Verf#an. ngen der Derartementu. Belanntmachung der Loosnummern, mit denen die GContingente 
für die dießfährige Aushebung schließen. 
Dienst-Erledigungen. 
— 
I. Unmittelbare Königlichere Dekrerc. 
A) Erlaubniß zur Annahme eines fremden Ordens. 
Seine Königliche Majestät haben durch höchste Entschließung vom 
d. M. dem Major und Waffen-Controleur, v. Milz, die nachgesuchte Erlaub-= 
niß gnädigst ertheilt, das ihm von des Großherzogs von Hessen Königlicher Hoheit 
verliehene Ritterkreuz erster Classe des Ludewigs-Ordens anzunehmen und zu tragen. 
:B) Dienst-Nachrichten. 
Seine Königliche Majestát haben nach höchstem Dekrete vom 11. d. M. 
em Plaß-Adjutanten zu Ulm, Oberst-Lieutenant v. Kechler, den Charakter eines 
Obersten gnädigst ertheilt, und 
den Unter-Lieutenant des fünften Infanterie-Regiments, Lehr, zu den Garni- 
sons-Compagnien verseht, wie auch 
die erledigte Hürtenverwaltung Ludwigsthal dem früher in diesseitigen Diensten 
ßestandenen Hürtenverwalter Bilfinger zu Jägerthal, im Elsaß, gnädigst übertragen.
	        
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