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werden, sich durch unbewaffnete buͤrgerliche Begleiter dahin einliefern zu lassen; so
wird in dieser Beziehung, zufolge höchster Entschließung Seiner Königlichen
ajestaäkt vom 6. Juni d. J., nachstehende Verfügung getroffen:
S. 1.
Die in der Instruktion für die Gensd'armerie vom Jahr 1311, §9. 54 (Reg.Blatt
385); in der Dienst-Instruktion für das K Landjäger-Corps vom 5. Juni 1825,
P. 25—5 (Reg. Blatt S. 459 ff.), so wie in der Instruktion zu Vollziehung des
Geseses vom 26. Mai 1824, die Kosten der Gefangenen-Transporte betreffend, 99.9,
und 12 (Reg. Vlart von 1323, S. 208) enthaltene Vorschrift, daß die Einlieferung
der Verurtheilten in die Straf-Anstalten durch Landjäger oder durch deren bewass-
nete Seellvertreter zu geschehen habe, bildet auch fernerhin die Regel.
K. 2.
Wo jedoch diese Art der Einlieferung bei einzelnen Verurtheilten nach der Be-
schaffenheit ihres Vergehens und ihren persoͤnlichen Verhaͤltnissen nicht geboten er-
cheint, dürfen solche Verurtheilte auf ihr Ansuchen ausnahmsweise durch unbewaff-
dete bürgerliche Begleiter in die Straf-Anstalt eingeliefert werden, wenn
1) die von denselben zu erstehende Freiheitostrafe nur in Kreis-Gefängniß
oder Festungs-Arrest besteht, und die Dauer von zwei Jahren nicht
übersteigt; "
2) wenn sie nicht zugleich zum Verluste der bürgerlichen Ehren= und der Dienst-
Rechte verurtheilt worden; wenn sie ferner
5) in keiner Weise der Flucht verdächtig erscheinen, und wenn sie
4) alle durch ihre Einlieferung entstehenden Kosten, ohne Vorschuß der Staats-
kasse, aus paraten eigenen Mitteln zu bestreiten bereit sind. (Vergl. Gesetz
vom 26. Mai 1824, Art. 1, Reg. Blatt S. 552.)
. 3.
Die Erledigung der Gesuche, auf die in F. 2 erwähnre Weise in die Seraf-
n alt eingeliefert zu werden, steht der betreffenden Untersuchungs-Behbrde, mithin
Fu gerichtlich erkannten Strafen dem Oberamts= oder Amts-Richter, und wenn eine
on einer Administrativ-Behoͤrde erkannte Strafe zu vollziehen ist, dem Bezirks-Beam-
en zu, welcher die Untersuchung gefuͤhrt und den Strafvollzug einzuleiten hat.