Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1840. (17)

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werden, sich durch unbewaffnete buͤrgerliche Begleiter dahin einliefern zu lassen; so 
wird in dieser Beziehung, zufolge höchster Entschließung Seiner Königlichen 
ajestaäkt vom 6. Juni d. J., nachstehende Verfügung getroffen: 
S. 1. 
Die in der Instruktion für die Gensd'armerie vom Jahr 1311, §9. 54 (Reg.Blatt 
385); in der Dienst-Instruktion für das K Landjäger-Corps vom 5. Juni 1825, 
P. 25—5 (Reg. Blatt S. 459 ff.), so wie in der Instruktion zu Vollziehung des 
Geseses vom 26. Mai 1824, die Kosten der Gefangenen-Transporte betreffend, 99.9, 
und 12 (Reg. Vlart von 1323, S. 208) enthaltene Vorschrift, daß die Einlieferung 
der Verurtheilten in die Straf-Anstalten durch Landjäger oder durch deren bewass- 
nete Seellvertreter zu geschehen habe, bildet auch fernerhin die Regel. 
K. 2. 
Wo jedoch diese Art der Einlieferung bei einzelnen Verurtheilten nach der Be- 
schaffenheit ihres Vergehens und ihren persoͤnlichen Verhaͤltnissen nicht geboten er- 
cheint, dürfen solche Verurtheilte auf ihr Ansuchen ausnahmsweise durch unbewaff- 
dete bürgerliche Begleiter in die Straf-Anstalt eingeliefert werden, wenn 
1) die von denselben zu erstehende Freiheitostrafe nur in Kreis-Gefängniß 
oder Festungs-Arrest besteht, und die Dauer von zwei Jahren nicht 
übersteigt; " 
2) wenn sie nicht zugleich zum Verluste der bürgerlichen Ehren= und der Dienst- 
Rechte verurtheilt worden; wenn sie ferner 
5) in keiner Weise der Flucht verdächtig erscheinen, und wenn sie 
4) alle durch ihre Einlieferung entstehenden Kosten, ohne Vorschuß der Staats- 
kasse, aus paraten eigenen Mitteln zu bestreiten bereit sind. (Vergl. Gesetz 
vom 26. Mai 1824, Art. 1, Reg. Blatt S. 552.) 
. 3. 
Die Erledigung der Gesuche, auf die in F. 2 erwähnre Weise in die Seraf- 
n alt eingeliefert zu werden, steht der betreffenden Untersuchungs-Behbrde, mithin 
Fu gerichtlich erkannten Strafen dem Oberamts= oder Amts-Richter, und wenn eine 
on einer Administrativ-Behoͤrde erkannte Strafe zu vollziehen ist, dem Bezirks-Beam- 
en zu, welcher die Untersuchung gefuͤhrt und den Strafvollzug einzuleiten hat.
	        
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