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5) den Einzug und die Einlieferung der Versicherungs-Beiträge auf die bemerkten
Termine, bei Vermeidung der im K. 19 der Brand-Versicherungs-Ordnung
angedrohten Zwangsmaßregeln, pünktlich zu bewerkstelligen.
Stuttgart den 11. Juni 1840. Schlayer.
2. Der Regierung des Donaukreises.
Bekanntmachung, betreffend die gerichtlich erkannte Unterdrückung einer Druckschrift.
Durch Erkenntniß des Criminal-Senats des K. Gerichtshofs für den Donau'
kreis vom 1. April 1840, ist die Unterdrückung der in der Ernst Nübling'schen Buch'
handlung zu Ulm erschienenen Druckschrift „Salven des Wibßes und der Laune, eine
Sammlung der pibantesten Anekdoten aus dem Leben gegriffen, Ulm 1810,“ in ihrer
zweiten, mit dem besonderen Titel: „Grobes Geschütz für slarke Naturen“ versehenen
Abtheilung, wegen des dem Art. 54 des Polizei-Strafgesehes zuwiderlaufenden In-
halts dieser Abtheilung, verfuͤgt, auch fortan der Verkauf von Exemplaren, welche
mit dieser Abtheilung versehen find, verboten worden.
Es wird dieses unter dem Anfügen bekannt gemacht, daß die Uebertretuntz *
obigen Verbots die im §. 26 des Gesetzes über die Presse vom 50. Januar 1817 ge-
drohten Strafen zur Folge hat.
Ulm den 22. Mai 1840. Holzschuher.
3. Des katholischen Kirchenraths.
Bekanntmachung des Ergebnisses der im Mai d. J. stattgehabten Dienstprüfung der Candidalen
des katholischen Kirchendienstes zu Anstellung auf Kirchenstellen.
In Folge der am 5. Mai d. J. und an den folgenden Tagen mit zwanzig Can-
didaten des katholischen Kirchendienstes dahier vorgenommenen zweiten Dienst- (An-
stellungs-) Pruͤfung, wurden von Seite des K. katholischen Kirchenraths und des
bischoͤflichen Ordinariats nachstehende neunzehen Priester zu Pfarrstellen faͤhig erkannt
Beck, Alois, von Ellwangen.
Blum, Johann Baptist, von Abtsgmünd.
Hagenmayer, Johann, von Deggingen.
Janz, Augustin, von Staig-