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2. Des katholischen Kirchenraths.
Die Bewerbungen um Schuldienste betreffend.
Da es seit einiger Zeit oͤfters vorkommt, daß bei Gesuchen um Schuldienste
weder von den Bewerbern, noch von der Schul-Commission, die Verordnung vom
24. Januar 1824 (Reg. Blatt S. 96) genau beobachtet, und dadurch die Beurtheiluns
der beziehungsweisen Würdigkeit der Bittsteller erschwert wird, so sieht sich die
Oberschulbehoͤrde veranlaßt, den Bezirksschul-Inspektoraten aufzutragen, jede Eingade
um einen Schuldienst nach den Bestimmungen der gedachten Verordnung lorgfälus
zu prüfen und sich selbst in dem zu erstattenden Beiberichte genau darnach zu achten-
Die unter Ziffer 1 geforderten speciellen Angaben der personlichen Verhältnisse des
Bittstellers können zur Abkuͤrzung der Bittschrift in einer besondern Beilage aufge“
nommen werden. #
Zeug'
Die Anordnung in Art. 2 ist öfters dahin mißverstanden worden, daß das dien
erde
niß der Orts-Schul-Commission verschlossen an die Oberschulbehörde eingesendet w
müsse. Es wird daher erklärt, daß dieses Zeugniß zwar verschlossen dem Schub
Inspektor zukommen müsse, dieser aber dasselbe zu erffnen und zu prüfen habe, %“
es überhaupt der bestehenden Verordnung gemäß, und insbesondere hinschtlich en
Religiositaͤt und Sittlichkeit des Bittslellers in bestimmten unzweideutigen Ausdruͤ en
abgefaßt sey.
Ist das Zeugniß der Schul-Commission nicht von dem Pfarrer oder Pfarrverwesert
als Vorstand derselben, unterzeichnet, so hat das Schul-Inspekrorat demselben soglei
eine Erklaͤrung daruͤber abzufordern und diese der Eingabe anzuschließen.
iget
Uebrigens werden undoo#'ständige Eingaben künftig nicht allein unberücksichen
bleiben, sondern auch auf Kosten #es Bezirksschul-Inspebrors zurückgesendet werde
Stuttgart am 28. Juli 1840.
Soden.