Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1840. (17)

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gewährt von eigenen Gütern, Zehenten, Grundgefällen, Capitalzinsen, Besoldungen 
und gestifteten Gebühren ein beständiges Einkommen von 6774 fl.; 
5) die katholische Pfarrei Irrendorf, Oberamts Tuttlingen und Dekanats 
urmlingen, wozu 560 Pfarrgenossen, sämtlich im Pfarrdorf, gehdren, und die von 
Gartenertrag, Capitalzinsen, Besoldungen und gestifteten Gebuͤhren ein bestaͤndiges 
inkommen von 629 fl. gewährtz 
65) die Caplaneistelle zu Hapingen, Oberamts Münsingen und Dekanats 
Zwiefalten, womit die gewoͤhnlichen Caplanei-Obliegenheiten und ein in Gartenertrag, 
Capitalzinsen, Besoldungen und gestifteten Gebuͤhren bestehendes bestaͤndiges Ein- 
ommen von 312 fl. verbunden sind. 
Die Bewerber um diese drei Kirchenstellen haben sich iunerhalb vier Wochen 
borschriftmäßig bei dem K. katholischen Kirchenrath zu melden. 
7) Die erledigte Lehrstelle an der mit dem Gymnasium verbundenen Realanstalt 
lm führt die Verpflichtung mit sich, in wochentlichen 29— 50 Stunden an den 
vberen Realclassen Unterricht in der deutschen Sprache, Geographie und Geschichte, 
und an den oberen Classen des Gymnasiums in der französischen Sprache zu erthei- 
und ist mit einem Einkommen von 800 fl. verbunden. Die Bewerber um diese 
*ê%é haben sich innerhalb vier Wochen bei dem K. Studienrath vorschriftmäßig 
melden. 
in 8) Die befähigten Bewerber um die Lehrstelle an der neu errichteten Realschule 
Moͤckmuͤhl, Oberamts Neckarsulm, haben sich innerhalb vier Wochen bei dem 
« Studienrathe vorschriftmaͤßig zu melden. Der kuͤnftige Reallehrer hat, mit In- 
*“ des den ledigen Handwerkern zu ertheilenden Unterrichts, wöchentlich 50 Stun- 
zewen deutscher und französischer Sprache und in Realien zu geben. Auch wird 
S unscht, daß derselbe zu Privatunterricht im Latein befähigt sei. Sein jährlicher 
ehalt. mit welchem kein Elaßgeld verbunden ist, besteht in 600 fl. nebst 50 fl. für 
intswohnung. 
urdo) Die Bewerber um die erledigte Stelle eines Oberamts-Aktuars zu Ludwigs- 
a *l haben sich innerhalb drei Wochen bei der Regierung des Reckarkreises vor- 
istmägig zu melden. 
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