Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1840. (17)

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Grund des zweiten Absahes des Art. 11 der reoidirten Gewerbe-Ordnung vom 
“ August 1856 und mit Räücksicht auf die in dem größeren Theil des Landes bereits 
bestehende Uebung hiedurch verfügt, 
daß den Schreinern und Glasern das Anstreichen der von ihnen selbst 
verfertigten Fabrikate ihrer Gewerbe mit Farben, als eine diesen Gewerben 
mit denjenigen der Gypser und Tüncher gemeinsam zukommende Befug- 
niß, gestartet seyn soll. 
Die Polizei-Behörden sind mit der Handhabung dieser Vorschrift beauftragt: 
Sruttgart den 20. August 1850. 
Auf Seiner Königlichen Majestät besondern Befehl: 
Schlaper. 
b) Verfügung, die dießjährige Feier des landwirthschaftlichen Festes in Cannstadt betreffend. 
In Beziehung auf das nächst bevorstehende landwirthschaftliche Fest in Cann- 
findet man sich veranlaßt, Folgendes bekannt zu machen: 
g. 1. 
Das landwirthschaftliche Fest wird in diesem Jahre Montags den 28. September 
f dem gewöhnlichen Plaße bei Cannstadt gefeiert. 
g. 2. 
a Alle württembergischen Landwirthe, Vieh= oder Pferde-Besiger, welche etwas 
#eezeichneres von Pferden, Rindvieh oder sonstigen Hausthieren aufzuweisen ver- 
gen, werden zur Vorführung derselben und zu der in Nachstehendem eröffneten 
keisbewerbung eingeladen. 
stadt 
g. 3. 
Hinsichtlich der Preise fuͤr die Pferdezucht wird: 
A) zunächst auf die Verordnung vom 51. Oktober 1836 (Reg. Blatt S 59) f.) 
hingewiesen, wonach an die Besiher von Mutter-Stuten mit Foh- 
len Preise ausgetheilt werden. Unter den Fohlen, welche neben den 
Mutterstuten zur Preisbewerbung gleichfalls vorgeführt werden müssen, 
sind jedoch nur die im lausenden Jahre, nicht aber die etwa in 
früheren Jahren gefallenen verstanden. Stuten, deren dießjäh- 
rige Fohlen nicht mehr am Leben sind, können nicht concurriren.
	        
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