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Ul. in der Schaafzucht:
für die drei besten feinwolligen vierschauflichen Widder:
in 8—4—2 Württembergischen Fünfguldenstücken in Gold;
für die drei besten feinwolligen vierschauflichen Mutterschaafe:
in 6—5—2 Württembergischen Fünfguldenstücken in Gold;
IV. in der Schweinezucht:
für die drei besten Eber:
in 5—2—1 Württembergischen Fünfguldenstücken in Gold;
für die drei besten Mutterschweine:
in 4—2—1 Württembergischen Fünfguldenstücken in Gold.
Zu Nachpreisen fuͤr die zunaͤchst preiswuͤrdigen Thiere in den unter II. — IV.
genannten Thiergattungen ist noch eine weitere Anzahl silberner Medaillen gewidmet.
Niemand kann jedoch mehr als einen Preis für dieselbe Thiergattung (bei
eu Stuten und den Zuchthengsten nicht mehr als einen Hauptpreig) erhalten.
G. 5.
nun Diejenigen Bewerber um Preise in der Pferdezucht, welche gemaͤß der Verord-
* 8 vom 31. Oktober 1836, Nro. 5, ihre trächtigen Stuten schon bei Gelegenheit
Beschäl-Regulirung dem K. Land-Oberstallmeisteramte vorgezeigt haben, und zum
deseinen. bei dem Feste mit ihren Thieren aufgerufen worden sind, erhalten, wenn
für keine Preise bekommen, einen Reisekosten-Ersaß von sechsunddreißig Kreuzern
d lede Stunde der Entfernung ihres Wohnorks von Cannstadt, und eine Entschä-
*r-• von einem Gulden und zwölf Kreuzern für die Kosten des Aufenthalts an
erem Orte. Die Entfernung von Cannstadt ist durch eine nach der Vorschrift vom
Oeptember 1826 (Reg. Blatt S. 599) abgefaßte Urkunde nachzuweisen.
bondde gleiche Reisekosten= und Aufenthalts-Entschädigung wird, nach vorgängiger
benie riftmaͤßiger Nachweisung der Entfernung ihrer Wohnorte von Cannstadt, auch
; nigen als Hreisbewerber auftretenden Privat-Beschälhaltern zu Theil, welche
u Erscheinen bei dem Feste mit ihren Zuchthengsten besonders aufgerufen werden
ler keine Preise erhalten.
g. 6.
* sämmtlichen zur Preisbewerbung bestimmten Stuten und Fohlen ist die
mmung, und zwar