Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1840. (17)

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Fuͤr diejenigen Zuschauer, welche sich der unter polizeilicher Aufsicht aufgeschle 
genen Schaugerüste nicht bedienen wollen, wird ein hinreichender Theil des Umkreist 
angewiesen. Dagegen ist das Eindringen unter die Schaugerüste, so wie der Eintriti 
in die inneren, zur Aufstellung der verschiedenen Thiergattungen bestimmten Raͤume 
zur Verhuͤtung jeden Unfalls verboten. 
g. 18. » 
In gleicher Absicht ist der Zutritt zu dem Schauplaße nur Fußgängern, mit 
gänzlichem Ausschlusse von Wagen und Pferden, gestattet. Hunde mitzuführen bleikt 
bei unnachsichtlichem Verluste des Hundes, verboten. 
Je mehr diese polizeilichen Anordnungen blos auf die eigene Sicherheit un 
moͤglichste Bequemlichkeit der Zuschauer berechnet sind, desto gewisser glaubt man 
sich der Hoffnung uͤberlassen zu duͤrfen, daß die Ordnung des Festes nicht durch un- 
bescheidene Zudringlichkeit gestoͤrt, vielmehr den Anweisungen und Warnungen de 
aufgestellten Sicherheitswachen von Jedermann, ohne Unterschied des Standes, 
gebührende Folge geleistet werde. 
Stuttgart den 26. August 1840. Schlayer. 
Dienst-Erledigungen. 
1) Die Bewerber um die erledigte, in der zweiten Besoldungsklasse stehende 
Oberamtsrichtersstelle in Neckarsulm haben sich innerhalb drei Wochen bei del 
K. Gerichtshofe in Eßlingen zu melden. 5/ 
2) Die Bewerber um die erledigte Aktuarsstelle bei dem K. Oberamtsgerichte B öbliv 
gen haben sich innerhalb drei Wochen bei dem K. Gerichtshofe in Eßlingen zu melber 
5) Die Bewerber um das erledigte, in der ersten Besoldungsklasse steben 
Amts-Notariat Neuenst adt, Oberamts Neckarfulm, haben sich innerhalb drei Wocht 
bei dem K. Gerichtshofe in Eßlingen zu melden. 
4) Die Bewerber um die bei dem Finanz-Ministerium erledigte Kanzlisten 
mit welcher eine Besoldung von jährlichen 700 fl. verbunden ist, haben sich innerha 
vier Wochen bei dem Finanz-Ministerium vorschristmäßig zu melden. 
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Berichtigung. 
Die im Reg. Blatt S. 352 angezeigte Versetzung des Cameralamts-Buchhalters Bellmann, 
beruht nicht auf höchster Entschließung Seiner Königlichen Majestät, sondern ist durch Versügung des 
Ministeriums erfolgt, welches zu solcher Versetzung von Seiner Königlichen Majestät ermächtigt ist. — 
von Wangen, 
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