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sollte, statt eigener Arbeiter sich der Wupper zu bedienen, die letzteren dafuͤr
nicht mehr als die einfache Gebuͤhr berechnen duͤrfen;
endlich ausser besagter Krahn= und Wupper-Gebühr keine andere Gesälle
für die Benutzung des Bollwerks beim Ein= und Ausladen einzuführen;
b) die nachbenannten, weserabwärts mit der Bestimmung zur Wiederausfuhr,
nach Bremen verschifften Artikel:
Roheisen, Glaswaaren, frisches und getrocknetes Obst, Mineralwasser,
gemeine Töpferwaaren, Pfeiffenererde und Pfeiffen,
wenn sie mit dem Beweise ihres vereinsländischen Ursprungs versehen sind,
unter Beibehaltung des schon bestehenden zollfreien Eingangs, auch bei der
Durchfuhr und Wieder-Ausfuhr mit keinerlei Zollabgaben zu beschweren;
wogegen "
2) seitens des Zoll= und Handels-Vereines in Erwiederung der vorstehenden Zu-
geständnisse, die Zusicherung ertheilt worden ist:
a) den in das Gebiete dieses Vereins eingehenden bremischen Lumpenzucker
und die bremischen Raffinaden keinen höheren Eingangs-Abgaben, als von
den gleichartigen Niederländischen und Hamburgischen Erzeugnissen zu ent-
richten sind, zu unterwerfen, vielmehr die ersteren mit den beiden lebteren
auf völlig gleichem Fuße zu behandeln;
den bremischen Weinhandel im Gebiete des Zoll= und Handeks-Vereines
gleicher Begünstigung mit dem Niederländischen und Hamburgischen Wein-
bandel in der Art genießen zu lassen, daß, so lange die in den Staaten des
Zollvereines zu Gunsten des Großhandels mit Wein bestehende Rabatt-
bewilligung auf die Eingangsabgaben von den unmittelbar aus den Ländern
der Erzeugung eingeführten Weinen noch fortdauern, oder andere Begün-
stigungen dieser Art jenem Handel etwa zugestanden werden möchten, diese
Begönstigungen gleichmäßig auch auf die aus Bremen bezogenen Weine an-
gewendet werden sollen.
Sturtgart den 27. August 1840.
ur den Minister der auswärtigen Angelegenheilen: Oer Finanz-Minister:
Harttmann. Herdegen.
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