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5) Der Ortsvorsteher hat auf die erhaltene Anzeige (Ziff. 1—5) die Bauschau
an Ort und Stelle abzuordnen, welche unter Beiziehung der Betheiligten
Augenschein einzunehmen und sofort das darüber aufgenommene Protokoll
mit beigefügtem Gutachten dem Ortsvorsteher zu übergeben hat.
6) Wenn es sich
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a) von Errichtung neuer Gebaͤude auf Allmanden oder Feldguͤtern, oder uͤber-
haupt auf nicht berechtigten Bauplaͤtzen;
b) von Erneuerungen, Veraͤnderungen oder Ausbesserun gen an Gebäuden oder Ge-
bäudetheilen, welche, als den polizeilichen Vorschriften zuwiderlaufend, bei ein-
getretener Baufälligkeit nicht mehr wiederhergestellt werden dürfen, oder von der
Wiederherstellung oder Erneurungabgegangener oder abgängiger sogenannter
Einödebauten (vereinzelt und außerhalb der Wohnbezirke stehender Gebäude);
c#) von Neubauten oder Gebäude-Ernenuerungen, oder sonstigen Bauwerken
(bergl. Ziff. 2, lit. o) an Staatsstraßen innerhalb oder außerhalb Etters;
d) von Errichtung von Feuerwerkstätten, oder nicht besteigbaren Kaminen,
oder von Windêfen mit ins Freie ausmündenden Rauchabzugsröhren in
nicht steinernen Gebäuden; oder
ee) von Errichtung einer Mühle oder eines Wasserwerks, oder sonstiger Be-
nühtung eines fließenden Wassers (mit Ausnahme der Brunnen), #
handelt, so ist das Augenscheins-Protokoll mit dem Gutachten der Bauschau
und den erforderlichen Zeichnungen (Ziff. 4 u. 5) dem vorgesehten Bezirks=
amte zur weiteren Besorgung vorzulegen.
In allen anderen Fällen hat die Ortsbehörde (der Stadt= oder Gemeinde-
rath) auf den Grund des Gutachtens der Bauschau die Zuläßigkeit des
Bauvorhabens in Erwägung zu ziehen, und wenn kein Anstand vorwaltet,
die Bau-Erlaubniß unter Beifügung derjenigen Vorschriften zu ertheilen,
welche bei der Ausführung des Bauwesens in polizeilicher Beziehung zu
beobachten sind.
Die von der Ortsbehörde, von dem Bezirksamte, oder der Kreis-Regierung
je nach der Zuständigkeit dieser Behörden ertheilten Bauvorschriften sind
dem Bau-Unternehmer in schriftlicher Ausfertigung zuzustellen.
8) Wer vor erfolgter Erlaubniß der zuständigen Behörde mit dem Bauwesen beginnt,
oder von dem genehmigten Bauplane oder von den ertheilten Bauvorschriften