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Staatsmitteln verpflegten Gebrechlichen zu entrichten war, und mit Verzichtleistung
auf ein Honorar, das Gleiche, wozu Dr. Heine bei den ihm von der Staats-Re-
gierung zugewiesenen Gebrechlichen verbunden ist, zu leisten, und sich hierin der
gleichen Beaufsichtigung, wie Dr. Heine, zu unterwerfen.
Es wird dieses unter Beziehung auf die Verfügungen vom 25. Mai und
16. Juli 1854 (Reg. Blatt S. 591 u. 454) mit dem Anfügen zur öffentlichen Kennt-
niß gebracht, daß die an einer börperlichen Verkrümmung leidenden und zur Staats-
Unterstützung sich eignenden Personen auf ihr Ansuchen bünftig nach Zulassung der
zur Verfügung stehenden Mittel entweder in die Anstalt des Dr. Heine in Cann-
stadt oder in die des Dr. Blumhardt zu Stuttgart werden aufgenommen werden.
In Ansehung der Einreichung der Aufnahms-Gesuche bleibt es fortwährend bei
den Bestimmungen der erstgedachten Verfügung.
Stuttgart den 18. Januar 1840. Schlaper.
d) Verleihung der goldenen Civil-Verdienst-Medaille an den Schultheißen Haas.
Seine Königliche Majestät haben aus Anlaß der Visitation des Ober-
amts Neresheim vermöge höchster Entschließung vom 10. d. M. dem Schultheißen
Haas in Kirchheim, in Anerkennung seiner mehrjährigen, eifrigen und gemein-
nübigen Amtsführung, die goldene Civil-Verdienst-Medaille gnädigst verliehen; welche
Auszeichnung hiemit zur böffentlichen Kenntniß gebracht wird.
Stuttgart den 18. Januar 1840. Schlaper.
2. Des katholischen Kirchenraths.
Bekanntmachung, betreffend die Entschädigung katholischer Marrgeistlichen für die mit der Provisien
kranker Katholiken in außerordentlichen Filialien verbundenen Auslagen.
In Gemäßheit der Verordnung vom 12. December 1818 über die Feststellung
der Parochial-Verhältnisse der zur Orts-Religion sich nicht bekennenden christlichen
Einwohner des Königreichs und ihrer Zutheilung zum nächstgelegenen Pfarrorte
ihrer Confession (Reg. Blatt vom Jahr 1818, S. 497) sind die katholischen Pfarr-
geistlichen gehalten, diesen außerordentlichen Filialisten ihrer Confession in Krankheits-