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C) Der Departements des Innern und der Finanzen.
Der Ministerien des Innern und der Finanzen.
a) Verfügung in Betreff der verrufenen Scheidemünzen.
Ungeachtet der durch die Verfügung vom 26. April 1859 (Reg. Blatt S. 562)
wiederholten Warnung vor verrufenen oder verstümmelten Münzen findet sich das
Publikum doch noch immer durch den Umlauf verrufener Scheidemünzen belästigt,
welcher dasselbe um so mehr mit künftigen Verlusten bedroht, je weniger es sich an'
gelegen sepn läßt, solche Münzen, besonders auch im kleinen Verkehr, auszuschließen
und das unerlaubte Einbringen und Verbreiten derselben zu verhindern.
Man sieht sich daher veranlaßt, unter Hinweisung auf die bestehenden Verord-
nungen, folgende Bestimmungen zu erneuern:
1) So wie überhaupt verrufene oder verstümmelte Münzen Niemanden als
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Zahlung aufgedrungen werden koͤnnen, so ist insbesondere zu Annahme der
verrufenen auslaͤndischen Scheidemuͤnzen (von welchen der naͤchste Volkskalen-
der Zeichnungen enthalten wird) im Privatverkehr Niemand verbunden; die
oͤffentlichen Cassen aber sind zur Zuruͤckweisung solcher kurswidrigen Muͤnzen
verpflichtet.
Dieses Verbot der Annahme verrufener oder verstuͤmmelter Muͤnzen haben
sämtliche Ober= und Unter-Einbringer des Staats, der Amtskörperschaften,
Gemeinden und Stiftungen um so strenger zu beobachten, als gegen sie nicht
nur in Beziehung auf burswidrige Münzen, die sich unter ihren Sendungen
zur Hauptkasse vorfinden, der Ersaß des bei der Abgabe derselben zum Ein“
schmelzen an die Münzstätte gegen den Nennwerth sich ergebenden Minder
betrags verfügt, sondern auch die Uebertretung des Verbots mit Strafe ge-
ahndet werden wird, wenn in ähren Cassen kurswidrige Münzen angetrofen
werden, was die Visitations-Commissäre besonders zu erheben angewiesen sind.
Uebrigens werden die Ortsvorsteher aufgefordert, durch wiederholte Bekannt-
machung ihre Untergebenen vor der Annahme verrufener Münzen zu warnen, um sie
besonders auch in Absicht auf Zahlungen an oͤffentliche Cassen gegen Verlegenheiten
und Nachtheile zu sichern, und die Cassenbeamten der Nothwendigkeit des Zuruͤck-
weisens kurswidriger Muͤnzen zu uͤberheben.
Stuttgart den 26. Oktober 1840. Schlayer. Herdegen.