Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1840. (17)

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I. Verfahren der Zollämter. 
KS. u. 
Dem Hauptzollamt an der Gränze steht hinsichtlich aller innerhalb des Gränz' 
bezirks, und den übrigen Hauptzollämtern hinsichtlich aller bei ihnen unmittelbar zur 
Entdeckung kommenden Zollvergehen die erste Untersuchung zu. 
g. 2. 
Die mit Wahrnehmung des Zollinteresse beauftragten Beamten, so wie die Neben- 
zollaͤmter haben, dem Art. 28 und 30 des Zollstrafgesetzes gemaͤß, uͤber die von ihnen 
entdeckten Zollvergehen, unverzuͤglich nach gemachter Entdeckung, ein Protokoll auf- 
zunehmen, und dieses von ihnen, mit Versicherung der Richtigkeit des Inhalts auf 
den Diensteid, zu unterschreibende Protokoll ungesäumt, spätestens aber binnen dret 
Tagen, in den nach F. 1 zur Voruntersuchung durch ein Hauptzollamt geeigneten 
Fällen an dieses, in anderen Fällen aber an das nächstgelegene Oberamt, zu über 
geben. 
Die mit Beschlag belegten Gegenstände sind je nach den Umständen entweder 
bei einer naheliegenden Zoll= oder Polizeistelle niederzulegen, oder vor das Haupt' 
zollamt oder Oberamt, Behufs des weiteren Verfahrens nach Art. 51 und 52 des 
Zollstrafgesehes, zu bringen. 
Verhaftete müssen spätestens innerhalb der ersten vier und zwanzig Stunden 
nach erfolgter Verhaftung dem Oberamt überliefert werden. 
C. 3. 
Nimmt das Hauptzollamt bei Prüfung des ihm übergebenen Protokolls Mang 
wahr, durch deren vorgaͤngige Beseitigung die Zulaͤßigkeit eines weiteren Verfahren 
bedingt ist, so hat dasselbe diese vor Allem zu heben, demnaͤchst aber die. Vernehmung 
des Angeschuldigten einzuleiten. 
5. 4. 
Wenn der Angeschuldigte bei dem Amte nicht gegenwärtig ist, so hat das Haupt, 
zollamt, wenn derselbe ein Ausländer und nicht anzunehmen ist, daß er freiwillig
	        
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